Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Freistellung
außerordentlicher
  Vermögensan-

  Bewilligung

einer  ander-§

  31.

(1)  Ist  nach  Ansicht  des  Besitzsteueramts  die  Anwendung  des  §  36  des  Gesetzes  gerechtfertigt,
  so  kann  das  Besitzsteueramt  die  Erhebung  des  entsprechenden  Abgabebetrags  vorläufig
aussetzen  und  dem  Steunerpflichtigen  anheimstellen,  binnen  einem  Monat  die  Befreiung  eines  einzelnen
  außerordentlichen  Vermögensanfalls  von  der  Abgabe  oder  eine  anderweite  Berechnung
des  Vermögenszuwachses  oder  Mehrgewinns  beim  Bundesrate  zu  beantragen.  Derartige  Anträge
sind  beim  Besitzsteneramt  anzubringen  und  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde

weiten  Be-  ch  Vermi  «  «  L  inanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.  Den  einzel
des  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehör  e  dem  Bundes  zulegen.  zelnen
Shnung  des  außerordentlichen  Vermögensanfällen  im  Sinne  des  §  36  des  Gesetzes  stehen  gleich  Vermögenszuwachses

  beträge,  die  nachweislich  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögens

oder  Mehr=  herrühren  und  solche  zum  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände,

Her#n#  die  während  des  Veranlagungszeitraums  ins  Inland  verbracht  worden  sind.

Bundesrat.  (2)  Stellt  sich  heraus,  daß  im  Ausland  befindliche  Wertpapiere  oder  Forderungen  gegen
ausländische  Schuldner  einen  geringeren  als  den  bei  der  Veranlagung  der  Kriegssteuer  angenommenen
  Wert  gehabt  haben,  so  ist  die  oberste  Landesfinanzbehörde  ermächtigt,  auf  Antrag
eine  dem  nachgewiesenen  tatsächlichen  Werte  entsprechende  Berechnung  des  Vermögenszuwachses
oder  Mehrgewinns  zu  bewilligen.  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ist  der  aus  der  Mitberücksichtigung
  dieser  Wertpapiere  oder  Forderungen  sich  ergebende  Abgabebetrag  ohne  Sicherheitsleistung
  zu  stunden;  ein  solcher  Antrag  kann  schon  bei  Abgabe  der  Steuererklärung  gestellt  werden.

8  32.

Erhebung.  Uber  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Kriegssteuersollbuch
  und  ein  Kriegssteuereinnahmebuch.  Das  Sollbuch  umfaßt  die  Erhebung  aller  drei  Teilbeträge
  der  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

8  33.
Ker  I.  (1)  Das  Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  7  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch  ist  zugleich  der

Mune  —  rechtzeitige  Eingang  der  fälligen  Teilbeträge  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  sowie  der  Ablauf  der

Muster  8.
Munster  #—

Muster  9.

bewilligten  Zahlungsfristen  zu  überwachen.

(s)  Das  Besitzsteueramt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Grund  der  festgestellten  Kriegssteuerlisten
  A  und  B  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  4
aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen  und  auf  dem  Titelblatte  mit  Feststellungsbescheinigung
  zu  versehen.

(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabe  im  Rechtsmittel-,
Berichtigungs-,  Neu=  oder  Nachveranlagungsverfahren  (§  38  Abf.  3,  §  43  Abs.  2,  §  44  Abs.  2,
§  66  Abs.  1,  §  73  Satz  2  des  Besitzsteuergesetzes)  kommt  in  den  Spalten  5  und  6  zur  Darstellung.
Die  Inabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge  Uberweisung  der  Kriegsabgabe  bei  Verlegung  des
Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  erfolgt  in  Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser  Spalten  erfolgt
durch  die  Hebestelle.  Die  Spalte  7  (Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs
auszufüllen.

(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1919  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5  ff.  aufgerechnet
  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  13  verbliebenen  Rückstände  werden  in  die  Restnachweisung
  (§  43)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs  ist  von  einem  an  der
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß  die  nach  Spalte  13  verbliebenen
Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

8  34.
(1)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Muster  8  für  je  ein  Rechnungsjahr  zu  führen.  Abweichungen
in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  zulässig.
„  (2)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Kriegsabgabebeträge  ist  in  einem
Anhang  zum  Kriegssteuereinnahmebuche  zu  führen.  Muster  9  dient  hierfür  als  Anhalt.

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