Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

(5)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen  Ausfertigungen
den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Empfangsbescheinigung  an  das  Kontor  der
Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,  die  Wertpapiere  nebst  Zinsscheinen  dem  Empfangsberechtigten
  auszuhändigen  und  den  von  der  Reichshauptbank  berechneten  Annahmewert  auf  den
zurückzuzahlenden  oder.  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.

(o)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgereichten,  von  der
Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der  Reichshauptkasse  als
„Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestande  der  Reichshauptkasse“  abzuliefern.

1)  Die  nach  §  31  Abs.  5  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund  rechtskräftiger
  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  nur  von  dem  bar  herauszuzahlenden  Betrage

zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  erstatteten  Betrag  sind
in  dem  Annahmewerte  berücksichtigt.

8  43.
(1)  Sind  am  31.  März  1919  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  die  zum  Soll  gestellten  Kriegs-Rest



abgabebeträge  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung  gelangt,  so  sind  die  Rückstände  in  nachweif

eine  Restnachweisung  einzutragen  und  dort  weiter  abzuwickeln.

(2)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  15  geführt.  Von  einem  an  der  Kassenführung  Nuster

nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  zu  bescheinigen,  daß  die  beim  Abschluß  des
Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Beträge  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

(3  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Einnahmebuche  zu  buchen.

(4)  Eine  Uberweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Beträge  findet  im  Falle
des  Wegzugs  des  Steuerpflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.

·  §44.
(1)  Die  über  jeden  einzelnen  in  die  Kriegssteuerliste  A  aufgenommenen  Steuerpflichtigen
geführten  Verhandlungen  sind  mit  den  vorhandenen  Besitzsteuerakten  zu  vereinigen.
(2)  Für  die  abgabepflichtigen  Gesellschaften  und  anderen  juristischen  Personen  sind  Akten
anzulegen,  in  welche  alle  auf  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  bezüglichen  Mitteilungen,  Steuererklärungen
  und  sonstige  Schriftstücke  aufzunehmen  sind.

8  46.

Die  Kriegssteuerlisten  A  und  B,  die  Kriegssteuerakten  der  Gesellschaften  und  anderen
juristischen  Personen  sowie  die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch
15  Jahre  aufzubewahren.

§  46.

(1)  Die  Kriegssteuersollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die  Kriegssteuereinnahmebücher
nebst  den  dazugehörigen  Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke
sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  1919  die  Sollbücher  und  die  Einnahmebücher  nebst  den
dazugehörigen  Belegen  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  Einreichung  der  Restnachweisung  und
der  hierzu  gehörigen  Einnahmebücher  hat  alsbald  nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.

8  47.

Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und  der  Reichsschuldenverwaltung  in
Kriegssteuerangelegenheiten  (§8  36  bis  38)  sind  als  „Reichsdienstsache“  gebühren=  und  abgabefrei
zu  befördern.  Ausgenommen  sind  Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsoder
  Landbestellbezirke  des  Aufgabepostorts.

*  8.

Für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  jedem  Bundesstaat
§  37  des  Gesetzes  ½  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  ieneanah
vergütet.  Die  Vergütung  ist  von  der  nach  Spalte  13  der  Einnahmebücher  aufgekommenen  Ge-—

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