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Im § 6 Nr. 4 ds Besitzsteuergeseyes sind von der Besteuerung ausgenommen: ##
aus den ihe elsteuerge besssind nen Bestände und Bank, oder sonstige
Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen“.
3. Nach § 6 Nr. 5 des Besitzsteuergesetzes ist der Kapitalwert der Rechte auf
Renten und andere wiederkehrende Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine
Lebenszeit, auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer
von mindestens zehn Jahren zustehen, dem Empfänger auch dann anzurechnen und bei
dem Geber in Adzug zu bringen, wenn die Leistungen auf Grund einer Schenkung
erfolgen. Der Kapitalwert einer auf einem Schenkungsversprechen beruhenden Rente
ist also für die Besitzsteuer dem Beschenkten anzurechnen, während bei dem Schenker
nach § 10 des Gesetzes entsprechender Abzug stattfindet. . **-
4. Nach 8 7 e des Besitzsteuergesetzes gehören nicht zum beitragspflichtigen Ver-
mögen Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres
Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden. Die Fassung ist etwas weiter als die-
lenige des § 6, Schlußsatz, des Ergänzungs-steuergesetzes.
5. Die Bestimmungen über die subjektive Steuerpflicht der ohysischen Personen
entsprechen im wesentlichen den nach § 11 des Ergänzungssteuergesetzes für die Er-
gänzungssteuerpflicht der physischen Personen maßgebenden Bestimmungen im § 1 des
inkommensteuergesetzes mit der aus der Natur des Besitzsteuergesetzes als eines Reichs-
gesetzes sich als selbstverständlich ergebenden Maßgabe, daß die Beitragspflicht sich nicht
auf die mecklenburg-schwerinschen Staatsangehörigen beschränkt, sondern sich auf die
Reichsangehörigen erstreckt. Reichsangehörige sind erst dann steuerfrei, wenn sie sich
länger als zwei Jahre dauernd im Ausland aufhalten, während hinsichtlich der Er-
änzungssteuer die Steuerfreiheit schon nach Ablauf von sechs Monaten dauernden
ufenthalts im Ausland eintritt. «
Ausländer sind stenerpflichtig, wenn sie im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben.
6. Abweichend vom Ergänzungssteuergesetz erstreckt sich die Steuerpflicht nach dem
Besitzsteuergesetz nur auf physische Personen, während das Kriegssteuergesetz auch auf
juristische Personen ausgedehnt worden ist und den Kreis weiter gezogen hat, als das
Wehrbeitragsgesetz seinerzeit tat.
7. Die Bestimmung im § 4 Nr. 4 des Ergänzungssteuergesetzes, nach der dem
Haushaltungsvorstande dasjenige Vermögen des Haushaltungsangehörigen zuzurech-
nen ist, an welchem ihm die Nutznießung zusteht, findet sich in dem Besi steuergesetze
nicht. Insbesondere sind also Vermögen, die minderjährigen Kindern gehheue nicht
bei dem Vater oder der Mutter, denen die Nutznießung zusteht, sondern bei den Kindern
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8. Abweichend vom Ergänzungssteuergesetze sind für die Bewertung desjenigen
Grundbesitzes, der dauernd land-oder sonrreseeesen o Zwecken zu dießen bestinemnt.
ist, dieselben Grundsätze maßgebend, wie für das übrige Grundvermögen. Zugrunde
8 legen ist der gemeine Wert (Verkaufswert) oder auf Äntrag des Steuerpflichtigen der
etrag der nachgewiesenen oder glaubhaft hemachten Gestehungskosten. Soweit bei Be-
messung der Gestehungskosten der Ertragswert (§8 31, 32 des Besitzsteuergesetzes) zu-
grunde zu legen ist, decken sich die Bewerkungsvorschriften im allgemeinen mit den Be-
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