stimmungen des § 10 des Ergänzungsstenergesetzes; sie erstrecken sich aber auch auf die
gärtnerischen Zwecken denendgn Grundstücke. n sich auf
9. Abweichend vom Ergänzungssteuergesetze findet sich im § 34 des Besitzsteuer-
gesetzes die Bestimmung, daß bei Wertpapieren, die in Deutschland einen Börfenkurs
haben und die mit Dividendenscheinen gehandelt werden, ein Betrag in Abzug gebracht
werden darf, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem
letztmalig verteilten Gewinn entspricht.
An die Stelle der Börsenkurse (§5 34 des Besitzsteuergesetzes) treten die durch das
Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere
vom 9. November 1916 (RG#Bl. S. 1269) festgesetzten Kurse.
10. Wegen Bewertung der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Lei-
stungen enthält der § 37 des Besitzsteuergesetzes Vorschriften, die sich mit denjenigen
des Ergänzungssteuergesetzes nicht völlig decken.
Artikel 4.
Ermittelung des Ertragswerts von Grundstücken.
1. Wird der gemäß § 31 des Besitzsteuergesetzes für die Bewertung maßgebende
Ertrag nach dem Betriebsergebnisse selbstbewirtschafteter Besitzungen geschätzt, so ist nach
Abs. 2 a. a. O. der Wert der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters gemäß § 37 Bes. St.=
Bund-A. in Abzug zu bringen.
2. Wird der Ertragswert selbstbewirtschafteter Betriebe aus Pacht-
preisen anderer Besitzungen abgeleitet (§ 37 Bes. St. Bund-A), so darf der Wert der
Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Rohertrage nicht in Abzug gebracht werden, da
in den Pachtpreisen der Wert der Arbeit des Pächters nicht enthalten ist.
Artikel 5.
Veranlagungsverfahren. Ermittelung der beitragspflichtigen Personen, Aufstellung
der Steuerlisten.
1. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die Besißsteuerliste und die
Kriegssteuerliste aufzustellen. Innerhalb eines Veranlagungsbezirks ist für jedes
Domanialamt, jedes Klosteramt (auch für das Kloster zum heiligen Kreuz), jede Stadt
und für das Gebiet der gesamten Ritterschaft des Bezirks die Besitzsteuerliste und die
Kriegssteuerliste in je einem besonderen Heft anzulegen. Die Liste jeder Stadt hat auch
das Gebiet ihrer Kämmerei= und sonstigen Güter sowie der ihr etwa zugelegten Amts-
freiheit zu umfassen. Für den ganzen Veranlagungsbezirk Rostock (Stadt) ist nur eine
Besitzsteuerliste und eine Kriegssteuerliste K anzulegen. Die Kriegssteuerliste B kann
für jeden Veranlagungsbezirk in einem gemeinsamen Heft angelegt werden. In diesem
Falle hat innerhalb der Liste eine Trennung nach Ortsbezirken zu erfolgen.
Die Reihenfolge der Aufzunehmenden ist tunlichst der Reihenfolge in der Staats-
stenerliste bzw. Einkommens= und Vermögensnachweisung anzupassen. Unter der Num-
mer der Besitzstenerliste ist mit roter Tinte die Nummer der Staatssteuerliste (Eink.=
und Verm.-Nachw.) für 1916/17 einzutragen. Wegen der etwaigen Nachträge (zu#. vgl.
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