inabe *7 Artikel 7 Ziff. 5) sind genügende gischenwäume zu lassen. Hinter Spalte 2
er Besitzsteuerliste sind noch folgende Unterspalten aufzunehmen: »
Sp. " t Die “- zur Abgabe der Besitzsteuer= und Kriegs-
stuererklärung ist zugestellt am1# s
.2b. Die Frist ist verlängert bis:
# 2c. — Aufforderung mit Strafandrohung ist zugestellt am:
Sp. 2 d. Eine Strafverfügung und wiederholte Aufforderung ist zuge-
stellt am: ·
2M Sp. 2e. Die Vermögenserklärung ist eingegangen am:
. Mit der Aufstellung ist im Dezember zu beginnen.
3. Aufzwerhu sind gultir Vesihsteuerleste außer den im § 7 K. St. Bund-A be-
zeichneten Personen alle, die nach einem Einkommen von mehr als 9000 A veranlagt
sind, sowie diejenigen, an welcke eine besondere Aufforderung ergehen soll.
· 4. Hinter Spalte 2 der Kriegssteuerliste B sind die Spalten 2 b bis 2e der Be-
sitzsteuerliste einzufügen, ferner eine Spalte 2f zur Kontrolle des Eingangs der end-
gültigen Steuererklärung (§ 10 K.St. Bund-A).
Il die Kriegssteuerliste B sind aufzunehmen alle Gesellschaften und sonstigen
juristischen Personen, die der Kriegssteuerpflicht unterliegen (8§8 13, 20, 23 K. St.Ges.).
5. Soweit dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission die Voreinschätzungs-
arbeiten für das Steuerjahr 1917/18 noch nicht vorliegen, hat die Aufstellung der Be-
sitzsteuerlisten unter Berücksichtigung der Wehrbeitragslisten auf Grund der Steuer-
listen für das Jahr 1916/17 zu erfolgen. Befinden sich diese für die Zwecke der Vor-
einschätzung bei den Ortsobrigkeiten, so sind sie je nach Bedarf auf kurze Zeit zurück-
zufordern. Alsbald nach dem Eingang der Staatsstenerlisten für 1917/18 von der
Vrreinschätzungskommission hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission zu prüfen,
welche Personen etwa noch in die Besitzsteuerliste aufzunehmen sind.
6. Spalte 9 der Besitzsteuerliste ist auf Grund der Wehrbeitragsliste bzw. der Be-
lege zu der Zugangsliste auszufüllen.
Artikel 6.
Die Mitteilungen gemäß § 7 Bes. St. Bund-A haben unter Verwendung sinngemäß
zu vervollständigender Formulare nach Muster XI zu Artikel II der Ausf. Anw. zu
erfolgen.
Artikel 7.
Aufforderung zur Abgabe von Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärungen.
1. Auf Grund des 5 12 Bes. Bund-A wird für die Einzelpersonen als Frist für
die Abgabe der Besihsteuer- und Kriegssteuererklärung die Zeit vom 29. Januar bis
15. Februar 1917 bestimmt. **
Die Gesellschaften und anderen juristischen Personen haben eine Steuererklärung
bis zum 31. Januar 1917 abzugeben (§ 10 K. St. Bund-A und Art. 10).
2. Im Anfange des Monats Janna## 1917, spätestens am 13., erläßt der Vor-
sitzende der irnnk mision die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Be-
sitzsteuer= und Kriegssteuererklärung ßes. St. Bund-A 8 K. St. r
sib beigefügten Mustern X und Au. n! §# K.St.Bund-A nach
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