Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

inabe *7 Artikel 7 Ziff. 5) sind genügende gischenwäume zu lassen. Hinter Spalte 2 
er Besitzsteuerliste sind noch folgende Unterspalten aufzunehmen: » 
Sp. " t Die “- zur Abgabe der Besitzsteuer= und Kriegs- 
stuererklärung ist zugestellt am1# s 
.2b. Die Frist ist verlängert bis: 
# 2c. — Aufforderung mit Strafandrohung ist zugestellt am: 
Sp. 2 d. Eine Strafverfügung und wiederholte Aufforderung ist zuge- 
stellt am: · 
2M Sp. 2e. Die Vermögenserklärung ist eingegangen am: 
. Mit der Aufstellung ist im Dezember zu beginnen. 
3. Aufzwerhu sind gultir Vesihsteuerleste außer den im § 7 K. St. Bund-A be- 
zeichneten Personen alle, die nach einem Einkommen von mehr als 9000 A veranlagt 
sind, sowie diejenigen, an welcke eine besondere Aufforderung ergehen soll. 
· 4. Hinter Spalte 2 der Kriegssteuerliste B sind die Spalten 2 b bis 2e der Be- 
sitzsteuerliste einzufügen, ferner eine Spalte 2f zur Kontrolle des Eingangs der end- 
gültigen Steuererklärung (§ 10 K.St. Bund-A). 
Il die Kriegssteuerliste B sind aufzunehmen alle Gesellschaften und sonstigen 
juristischen Personen, die der Kriegssteuerpflicht unterliegen (8§8 13, 20, 23 K. St.Ges.). 
5. Soweit dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission die Voreinschätzungs- 
arbeiten für das Steuerjahr 1917/18 noch nicht vorliegen, hat die Aufstellung der Be- 
sitzsteuerlisten unter Berücksichtigung der Wehrbeitragslisten auf Grund der Steuer- 
listen für das Jahr 1916/17 zu erfolgen. Befinden sich diese für die Zwecke der Vor- 
einschätzung bei den Ortsobrigkeiten, so sind sie je nach Bedarf auf kurze Zeit zurück- 
zufordern. Alsbald nach dem Eingang der Staatsstenerlisten für 1917/18 von der 
Vrreinschätzungskommission hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission zu prüfen, 
welche Personen etwa noch in die Besitzsteuerliste aufzunehmen sind. 
6. Spalte 9 der Besitzsteuerliste ist auf Grund der Wehrbeitragsliste bzw. der Be- 
lege zu der Zugangsliste auszufüllen. 
Artikel 6. 
Die Mitteilungen gemäß § 7 Bes. St. Bund-A haben unter Verwendung sinngemäß 
zu vervollständigender Formulare nach Muster XI zu Artikel II der Ausf. Anw. zu 
erfolgen. 
Artikel 7. 
Aufforderung zur Abgabe von Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärungen. 
1. Auf Grund des 5 12 Bes. Bund-A wird für die Einzelpersonen als Frist für 
die Abgabe der Besihsteuer- und Kriegssteuererklärung die Zeit vom 29. Januar bis 
15. Februar 1917 bestimmt. ** 
Die Gesellschaften und anderen juristischen Personen haben eine Steuererklärung 
bis zum 31. Januar 1917 abzugeben (§ 10 K. St. Bund-A und Art. 10). 
2. Im Anfange des Monats Janna## 1917, spätestens am 13., erläßt der Vor- 
sitzende der irnnk mision die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Be- 
sitzsteuer= und Kriegssteuererklärung ßes. St. Bund-A 8 K. St. r 
sib beigefügten Mustern X und Au. n! §# K.St.Bund-A nach 
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