3. Gleichzeitig übersendet er allen Personen mit einem Vermögen von mehr als
20 000 , allen Personen mit einem Einkommen von mehr als 9000 .(X und den
Personen, von denen er annimmt, daß sich ihr Vermögen seit dem 1. Januar 1914
bis 31. Dezember 1916 um mehr als 3000 + auf mindestens 11 000 erhöht hat,
ein Formular zur Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung nebst einem Abdrucke der
öfsentlichen Aufforderung nach Muster A als Drucksache.
An die übrigen in die Besitzsteuerliste aufgenommenen Personen ist, sofern be-
stimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie zur Besitzsteuer oder zur Kriegssteuer
P heranzuziehen sind, eine besondere Aufforderung zu richten, in der Zeit vom 29. Ja-
!—— nuar bis 15. Februar 1917 eine Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung abzugeben.
X—
4. Den in die Kriegssteuerliste B ausgenommenen Gesellschaften und anderen juri-
stischen Personen ist ein Formular zur Kriegssteuererklärung nach Muster 4 K. St. Bund-A
nebst einem Abdruck der öffentlichen Aufforderung nach Muster Au zu übersenden.
5. Nachträglich ermittelten und den nev in die Steuerpflicht tretenden Personen
ist, sobald sie in die Besitzsteuerliste oder die Zugangsliste ausgenommen sind, sogleich
eine besondere Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung binnen einer Frist von 2
Wcchen zuzustellen.
6. Nach § 20 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes kann der Pflichtige, unbeschadet der
Nachprüfung nach § 57 des Besitzsteuergesetzes, verlangen, daß das in einem Betriebe,
für welchen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, angelegte Vermögen nach dem
estand und Wert am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjiahres festge-
stellt wird (vgl. hierzu § 28 Bes. St. Bund-A). Als letztes Wirtschafts= oder Rechnungs-
jehr (Betriebsjahr) gilt dasjenige, dessen Ergebnis bei Abgabe der Erklärung feststand.
Will der Pflichtige seiner Erklärung den noch nicht festgestellten Abschluß vom 31. De-
zember 1916 zugrunde legen, so ist ihm eine angemessene, keinesfalls über den 15.
pril 1917 hinausgehende Frist zu gewähren.
In den übrigen Fällen (§ 16 Bes. St. Bund-A) ist eine Verlängerung der Frist
zur Abgabe der Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung in der Regel nicht über den
15. März hinaus zu bewilligen.
Artikel 8.
Nochmalige Aufforderung und Straffestsetzung.
1. Hat jemand, dem nach Artikel 7 eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe einer
Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärung zugesandt ist, eine solche bis zum 15. Februar
1917 nicht abgegeben, auch keine Fristverlängerung erhalten, so prüft der Vorsitzende
der Veranlagungskommission zunächst, ob bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen,
daß der Betreffende zur Abgabe einer Erklärung auf Grund der öffentlichen Aufforde-
rung verpflichtet war. Zutreffendenfalls erläßt er sogleich eine nochmalige Auffor-
derung mit angemessener, in der Regel achttägiger Frist.
z Ergeben sich Zweifel, ob eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung auf Grund
ffentlicher Aufforderung vorliegt, so ist zunächst eine besondere Aufforderung nach
ster B mit einer Frist von zwei Wochen zu erlassen.