2. Bleibt die nochmalige Aufforderung erfolgkos, so hat der Vorsitzende der Ver-
anlagungskommission gegen den Pflichtigen eine angemessene Geldstrafe festzusetzen und
weiterhin gemäß § 19 Abs. 2 Bes. St. Bund-A zu verfahren. (Wegen Einziehung und
Verrechnung der Strafen siehe Artikel 31.)
3. Gegen Pflichtige, die eine besondere Aufforderung zur Abgabe der Vermögens-
erklärung bereits erhalten haben, kann nach fruchtlosem Ablaufe der Frist unter Wieder-
holung der Aufforderung sogleich eine Geldstrafe festgesetzt werden.
Artikel 9.
Prüfung der Vermögenserklärungen.
1. Ein formelles Verfahren zur Erörterung der Besitzsteuer= und Kriegssteuer-
erklärungen ist nach dem Gesetze nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber, etwaige
Bedenken hinsichtlich der Erklärungen dem Pflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung
kann mit der Erörterung der Steuererklärung bezw. Vermögensanzeige verbunden
werden.
2. Ebenso wie die Unterlagen der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur
Ergänzungssteuer bei der Feststellung der Besitzsteuer und Kriegssteuer benutzt werden
müssen, sind in gleicher Beise die bei der Veranlagung zu letzeren gewonnenen Unter-
lagen, insbesondere der Inhalt der Besitzstener= und Kriegssteuererklärungen, für die
Veranlagung zur Einkommensteuer und Ergänzungssteuer zu verwenden.
Artikel 10.
Vorläufige Festsetzung der Kriegssteuer der Gesellschaften.
Die der Kriegsstener unterliegenden Gesellschaften haben, soweit Abschlüsse für
drei Kriegsgeschäftsjahre (§ 15 K.St. Ges.) noch nicht vorliegen, eine die beiden ersten
Kriegsgeschäftsjahre umfassende Steuererklärung zum Zwecke der vorläufigen
Festsetzung der Kriegsstener bis zum 31. Januar 1917 abzugeben. Die weitere
Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung ist binnen 6 Monaten.
nach Ablauf des dritten Kriegsgeschäftsjahres abzugeben. Ihr rechtzeitiger Eingang
ist vom Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu überwachen.
Artikel 11.
Festsetzung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer.
1. Soweit die Besitzsteuer= und Kriegssteuererklärungen vorliegen und die darauf
Bezug habenden Verhandlungen zum Abschlusse gebracht sind, haben die Veranlagungs-
kommissionen über die auf einen Stenerpflichtigen zu veranlagende Einkommensteuer,
Ergänzungssteuer, Besitzsteuer und Kriegssteuer in der Regel und soweit es möglich ist
in einer und derselben Sihung Beschluß zu fassen.
2. Wird die Aussetzung der Veranlagung hinsichtlich einer Ste
so sind die Ergebnisse weiterer Ermittelungen auch zur Berichtigung de
Veranlagung anderer Stenerarten zu bonuten.
Steuerpflichtige, die erst nach dem Listenabschl Art. 12
können, sind in die Zuni cal adsha, Sisse söluß (Art. 12) veraulagt werden
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nerart notwendig,
r bereits erfolgten