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Artikel 16.
Sollnachweisung.
1. Nachdem Spalte 4 der Sollbücher aufgerechnet und abgeschlossen ist, fertigt der
Vorsitzende der Veranlagungskommission für Ferech hun gelshlossen nert * in
seinen Verwaltungsbereich fällt, je eine Nachweisung des Sollaufkommens an Besihz-
steuer und an Kriegssteuer nach dem Muster D und übersendet sie dem Hauptzollamt.
Die Nachweisungen sind bei dem Hauptzollamt aufzubewahren und haben später in der
im Artikel 22 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise Verwendung zu finden.
2. Gleichzeitig mit Absendung der Nachweisungen ist der Landessteuerdirektion
in je einer Summe anzuzeigen, welche Beträge an Besitzsteuer und an Kriegssteuer für
die einzelnen Veranlagungsbezirke festgesetzt sind.
Artikel 17.
Die Landessteuerdirektion zeigt dem Finanzministerium bis zum 15. September
in je einer Summe an, welche Vetsäge an Besitzsteuer und an Kriegssteuer insgesamt
veranlagt worden sind. «
Artikel 18.
Rechtsmittel.
1. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht dem Pflichtigen, wie auch dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission die Berufung an die Berufungskommission
und gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das Finanzministerium zu; der Pflich-
tige kann gegen die Entscheidung des Finanzministeriums noch die Klage im ordent-
lichen Rechtsweg erheben.
2. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Bearbeitung der Berufungen in
Einkommensteuer= und Ergänzungssteuersachen finden sinngemäße Anwendung. — Für
die gerichtliche Klage, die gegen das Finanzministerium zu richten ist, ist ausschließlich
das Landgericht Schwerin zuständig. Das Klagerecht geht verloren, wenn die Klage
nicht bis zum Ablaufe von 2 Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Finanz-
ministeriums erhoben wird. Auf die Frist von 2 Monaten finden die Vorschriften der
§58 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
3. Die Bearbeitung der Berufung gegen die Veranlagung zur Besitzsteuer und zur
Kriegssteuer kann, wenn angängig, mit der vom Pflichtigen gleichzeitig angebrachten
Berufung gegen die Veranlagung zur Ergänzungssteuer verbunden werden. Jede Ver-
zögerung in der Erörterung und Entscheidung der Berufungen im Besitzsteuer= und
Kriegssteuerverfahren ist zu vermeiden.
4. Die Ausfertigung der Entscheidung auf Besitzsteuer= und Kriegssteuerberufungen
kann verbunden werden. Mit den auf andere Stenerarten Bezug habenden Entschei-
dungen darf sie nicht vereinigt werden. Der gleichzeitigen Zustellung verschiedener Ent-
scheidungen steht dagegen nichts im Wege.
5. Wird die veranlagte Besitzsteuer oder Kriegssteuer im Rechtsmittelverfahren
ermäßigt, so veranlaßt der Vorsitzende der Veranlagungskommission unverzüglich die
Zustellung der Entscheidung an den Pflichtigen und versieht sofort das zuständige Haupt-
bollamt mit Nachricht wegen der Erstattung zuviel erhobener Beträge und etwa zu
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