4. Die eingezahlten Beträge sind in der Regel täglich aus dem Einnahmebuch in
das Sollbuch zu übertragen. Die durch Abrundung der Einzelbeträge in ii
Bes.St.Ges.) gegen das Soll erwachsenden Mehrbeträge sind außer in Spalte 9 auch in
Spalte 5 des Besitzsteuer-Sollbuchs nachzuweisen.
ç Ebenso sind die gemäß § 31 Abs. 3 K.St. Ges. vereinnahmten Zinsen nicht nur
in Spalte 9, sondern auch in Spalte 5 des Kriegssteuer-Sollbuchs nachzuweisen.
5. Am Schluß eines jeden Rechnungsjahrs prüft der Vorstand des Hauptzollamts,
ob Sollbuch und Einnahmebuch übereinstimmen, und bescheinigt nach Vesettihnn
etwaiger Anstände diese Übereinstimmung unter dem Abschlusse des Einnahmebuchs.
In gleicher Weise hat in den späteren Jahren die Vergleichung der Restnachweisung
(§ 42 Bes.St., § 43 K. St. Bund-A.) mit dem Einnahmebuche zu erfolgen. Auch in diesem
Falle ist die Ubereinstimmung von dem Vorstande des Hauptzollamts zu bescheinigen.
6. Die zur Erhebung gekommenen Beträge hat das Hauptzollamt allmonatlich
mit einem Lieferzettel nach Muster E in doppelter Ausfertigung an die Renterei abzu-
ghtt liefern. Im Bedarfsfalle sind dem Lieferzettel noch weitere Spalten hinzuzufügen.
Artikel 21.
1. Die Ablieferungen an die Renterei sind von dem Hauptzollamt am Schlusse
der Einnahmebücher unter einem besonderen Abschnitte nachzuweisen und mit den von
der Renterei quittierten Lieferzetteln zu belegen.
2. Für den Nachweis zurückgezahlter Kriegssteuerbeträge gelten die Vorschriften
in den §§ 33 Ziff. 3, 34 Ziff. 2 und 42 K. St. Bund-A. '
3. Erstattungen von Besitzstenerbeträgen sind, solange die Sollbücher bezw. Rest-
nachweisungen nicht abgeschlossen sind, in diesen und in den Einnahmebüchern mit roter
Tinte abzusetzen und durch die Anweisung der die Erstattung anordnenden Behörde
sowie durch die Empfangsbescheinigung des Empfangsberechtigten zu belegen. Kann das
Hauptzollamt die erstatteten Beträge nicht oder nur teilweise aus eingegangenen Steuern
decken, so beantragt sie unter Vorlage ausgefüllter Lieferzettel die Rückvergütung der
verauslagten Beträge. n
Sind Sollbuch und Restnachweisung bereits abgeschlossen (Artikel 25), so ist die
Erstattung durch die Renterei zu bewirceln 9 beschlossen (#m 7r ie
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission weist die erstatteten Beträge in
der Abgangsliste nach (zu vgl. auch Artikel 18 Ziff. 5 ff.).
Artikel 22.
I1I. Das Hauptzollamt bucht die eingeh nden Beträge in je einer besonderen Spalte
seines. Einnahmebuchs und liefert auf Grund dessen am Monatsschlusse der Oberzoll-
direktion die zu deren Übersichten (Ziffer 5) erforderlichen Angaben.
« 2. Bis Mitte des Monats April jeden Jahres teilt das Hauptzollamt dem Vor-
sitenden der Veranlagungskommission unter Benutzung des Musters D mit, welche
Beträge an Besitzsteuer und Kriegssteuer zur Ablieferung gekommen sind.
bon ins Der Vorsitzende der Veranlagungskommission prüft auf Grund der über die
mienn igten Stundungen zu führenden Kontrolle und der Listen über die vorgekom-
jehen Zu- und Abgaͤnge, ob die Höhe der verbliebenen Reste zu Bedenken Anlaß gibt,
dieht erforderlichenfalls von dem Hauͤptzollamle Nachweisungen und Unterlagen über die
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