einzelnen Restbeträge ein und veranlaßt wegen der Einziehung der nicht gerechtfertig-
ten Reste das weitere. Reichshauptkasse erfolgt nach Maßgabe der Be
.« di eichshauptkasse erfolgt # 1
4. Die Ablieferung enn nche Kischen der Reichshauptkasse und den
stimmungen zur Regelung der . -
Landeskqgssmz vom 9 * 1910 durch die Renterei (§ 80 Bes. St. Bund-A, § 49
n re Reichshauptkasse abzuführenden Beträge er
5. Die is über die an die Neichshauptkasse abzuführen -
teilt die Die sweisungen. Die Oberzolldirektion liefert auch auf Grund der von den
Hauptzollämtern eingegangenen Unterlagen (Art. 22 Z. 1) die in § 80 Bes. St., § 49
-St.Bund-A vorgeschriebenen übersichten. # *m—
6. Die Übersichten können in die allgemeinen Reichssteuerübersichten ausgenom-
men werden. Durch die Aufklärung von Unstimmigkeiten darf ihre Aufstellung nicht
aufgehalten werden. Zweifelhafte Beträge sind zunächst wegzulassen und in die Nach-
weisung für den folgenden Monat aufzunehmen.
Artikel 23.
1. Die Entschädigung für die Veranlagung und Erhebung der Besitzstener und
der Kriegssteuer (§ 86 Bes.St.Ges., § 37 K.St.Ges.) ist bei den Ablieferungen an die
Reichshauptkasse anzurechnen. Nach der Ablicferung für den Monat März hat die
Oberzolldirektion die Entschädigung für das abgelaufene Rechnungsjahr auf Grund
der Vierteljahrsübersicht für das erste bis vierte Viertel im ganzen festzusetzen.
2. Die Verrechnung der Entschädigung wird durch besondere Anordnung des
Finanzministeriums geregelt werden.
Artikel 24.
überweisung bei Verlegung des Wohnsitzes.
I. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in den Veranlagungsbezirk eines
anderen Bundesstaats, so erfolgt dic Überweisung der noch nicht gezahlten
Besitzsteuer und Kriegssteuer nach Anleitung des § 65 Bes. St. Bund-A.
Die den Auszügen aus den Steuerlisten und den Sollbüchern beizufügenden Ver-
handlungen (Akten) sollen nur solche Schriftstücke enthalten, die auf die Veranlagung
dieser Steuern Bezug haben. In besonderen Fällen sind Auszüge aus den zurück-
bleibenden Schriftstücken mitzuteilen.
II. Bei Umzügen int nerhalb Mecklenburg-Schwerin verbleibt es im allgemeinen
bei der Zuständigkeit der bisher in Tätigkeit getretenen Behörden und findet eine Über-
weisung der Steuern an das Hauptzollamt nicht statt. Doch kann in Ausnahmefällen
die Veranlagung und Erhebung der Steuer aus Zweckmäßigkeitsgründen den Be-
hörden des neuen Wohnorts überwiesen werden; es finden alsdann die Bestimmungen
wegen Übernahme der Staatssteuern entsprechende Anwendung und sind Auszüge aus
den Sollbüchern in je zweifacher Ausfertigung nach Muster F zu. übersenden, von
deren eine Ausfertigung dem Hauptzollamt als Beleg zu den Sollbüchern mit ent-
sprechender Bescheinigung der Übernahme zurückgegeben wird.
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