Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 207. 1916. 1271 
§ 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) 
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde- 
pflichtige Gegenstände) einer vierteljährlichen Meldepflicht. 
5 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig sind: 
1. Sämtliche baumwollene Nähfaden (wie zum Beispiel Nähzwirne, Nähgarne, 
Heftgarne, Reihgarne, Buchbinderfaden, Konfektionsgarne, Trikotagennäh- 
zwirne und sonstige Industriegarne usw.) in handelsfertigen Aufmachungen 
für den Kleinverkauf. 
.Sämtliche Flachs-, Hauf= und Ramie-Nähfaden (wie zum Beispiel Heft- 
zwirne, Sattlergarne, Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Mackay- 
faden, Pantoffelgarne, Sohlengarne, Nähzwirne, Sacknähzwirne, Sackstopf- 
zwirne, Buchbinderfaden, Knopfzwirne, Steppzwirne, Flachszwirne, Stepp- 
garne, Einbindegarne, Bestechgarne, Strähnchenzwiene, Kurzhaspelzwirne, 
Langhaspelzwirne, Pfundzwirne, Knäuelzwirne, Kärtchenzwirne, Stern- 
zwirne, Rollenzwirne, Klosterfaden, Dutzendzwirne, Wachsmaschinenzwirne, 
Gebrifationsnähzwirne usw.) in jeder Aufmachung für Groß= und Klein- 
verkauf, 
die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichtiger Personen befinden, 
vorausgesetzt, daß die im § 4 festgesetzten Mindestmengen erreicht sind. 
# 
83. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. Alle Personen, die Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art in Gewahrsam 
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen. 
2. Gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden. 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden. 
–* 4. 
Mindestmengen. 
Nicht meldepflichtig sind: 
I. Bei baumwollenen Nähfaden, 6 
1. wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lager- 
stelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Aufmachung (jedoch
	        
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