60 Vlosopylsche Einleitung in die Rechtowissenschaften.
üben, gegen das Prinzip der inneren Freiheit — alles derartige Recht soll also
nicht errichtet oder, wenn es besteht, durch Reformen im Sinne der sittlichen Ideen
umgewandelt werden.
Endlich bedürsen auch die mannigfachen gesellschaftlichen Verhältnisse, in
welchen die Menschen leben, der Beachtung, wenn ein Musterbild ausgestellt werden
soll für den Inhalt der Rechtsordnung. Die natürlichen Grundlagen, auf welchen
diese Gesellungen erwachsen, müssen berückfichtigt, die Konflikte und Reibungen, welche
zwischen ihnen entstehen, müssen in richtiger Weise, unter Würdigung ihrer sittlichen
Bedeutung durch das Recht zur Ausgleichung gebracht werd
Fassen wir das Gesagte zusammen, so ergiebt sich uns is Richtschnur für den
Inhalt des Rechts:
1. Dasselbe darf nicht den Keim zum Streit in sich tragen, nicht widernaturlig
sein.
Es darf nicht im Widerspruch stehen mit * Forderungen der übrigen
sitlichnn Ideen, sein Inhalt soll ein sittlicher sei
3. Es muß dem Bestand der Gesellschant, 0 r welche es gelten soll, angemessen
sein ½).
Von diesen Gesichtspunkten aus gehen wir nun an die Würdigung der Rechtsbildungen,
indem wir zuerst uns mit dem Recht der Einzelnen im Verhältniß zu
einander, dem Privatrecht, beschäftigen, sodann aufsteigen zu dem Recht der Gesellschait
im Allgemeinen und endlich zu dem des Staats und der Staaten
insbesondere.
A. Die Rechte der Einzelnen (Privatrechtsphllosophie).
1. Die Persönlichkeit.
8 4. Ehe wir zur Betrachtung der Rechtsverhältnisse unter den Menschen
übergehen, müssen wir uns Klarheit verschaffen über den Begriff und das Wesen der
sog, angeborenen Recchte, welche, wie wir gesehen haben, eine seit Langem herrschende
Ansicht als Grund und Wurzel, Voraussetzung und Anfangspunkt alles
Rechtes Überhaupt ansieht. Wir können nicht zur richtigen Würdigung des rechtlichen
Verkehrs unter den Menschen gelangen, wenn wir uns nicht über diese vermeintlichen
Rechte des Menschen als solchen, deren Inbegriff man als Persönlichkeit
bezeichnen kann, verständigt haben.
Dem Menschen also, sagt man, soll mit seiner Geburt, nothwendigerweise, als
Urrecht die unverletzliche Persönlichkeit zukommen, vermöge welcher sein physisches
Dasein — Leib und Leben — unantastbar ist, ebenso ihm seine geistige und sittliche
Ausbildung nicht verkümmert werden darf, ihm überhaupt ein Recht auf Achtung
der Menschenwürde, auf Ehre zusteht. All das zu leugnen, wie wir es thun, scheint
Barbarei und Verkehrtheit zu sein. Indessen wird uns eine nähere Prüfung der
einzelnen „Urrechte“ vielleicht dennoch rechtfertigen.
.. Ein Urrecht auf Leib und Leben also wird vor Allem behauptet.
Was ist das Wahre hieran? Wir erfahren es, wenn wir uns denken, daß ein
Anderer an mich herantritt, um über meinen Leib zu verfügen wie über eine Sache.
Dann ist es nun möglich, daß ich ihn verfügen lasse, ihm mich unterwerfe, wie der
Sklave dem Herrn und so sich das vertragsmäßige Recht der Sklaverei ent-1)
Hierous ist n- ersichtlich, daß nicht eine und dieselbe Rechtsordnung für verschiedene
Zeiten und r Natur, und Kulturvölker u. f. w. zweckentsprechend sein kann.
Dies gilt nicht blos von absolut besten Verfaff ung.“ sondern Werhautt von einer ins
Einpne gehenden F.hen lüner absolut iunt Alchporhmuag Die Mittel zum ziel
# vNechtä, dem Frieden, 5 überall dem that s#chlichen Istrte menschlicher Verhöltnisse
enksprechen, wenn sie für Erreichung des Zwecks tauglich sein so