Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

60  Vlosopylsche  Einleitung  in  die  Rechtowissenschaften.

üben,  gegen  das  Prinzip  der  inneren  Freiheit  —  alles  derartige  Recht  soll  also
nicht  errichtet  oder,  wenn  es  besteht,  durch  Reformen  im  Sinne  der  sittlichen  Ideen
umgewandelt  werden.

Endlich  bedürsen  auch  die  mannigfachen  gesellschaftlichen  Verhältnisse,  in
welchen  die  Menschen  leben,  der  Beachtung,  wenn  ein  Musterbild  ausgestellt  werden
soll  für  den  Inhalt  der  Rechtsordnung.  Die  natürlichen  Grundlagen,  auf  welchen
diese  Gesellungen  erwachsen,  müssen  berückfichtigt,  die  Konflikte  und  Reibungen,  welche
zwischen  ihnen  entstehen,  müssen  in  richtiger  Weise,  unter  Würdigung  ihrer  sittlichen
Bedeutung  durch  das  Recht  zur  Ausgleichung  gebracht  werd

Fassen  wir  das  Gesagte  zusammen,  so  ergiebt  sich  uns  is  Richtschnur  für  den
Inhalt  des  Rechts:

1.  Dasselbe  darf  nicht  den  Keim  zum  Streit  in  sich  tragen,  nicht  widernaturlig
  sein.

Es  darf  nicht  im  Widerspruch  stehen  mit  *  Forderungen  der  übrigen
sitlichnn  Ideen,  sein  Inhalt  soll  ein  sittlicher  sei

3.  Es  muß  dem  Bestand  der  Gesellschant,  0  r  welche  es  gelten  soll,  angemessen
  sein  ½).

Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  gehen  wir  nun  an  die  Würdigung  der  Rechtsbildungen,
  indem  wir  zuerst  uns  mit  dem  Recht  der  Einzelnen  im  Verhältniß  zu
einander,  dem  Privatrecht,  beschäftigen,  sodann  aufsteigen  zu  dem  Recht  der  Gesellschait
  im  Allgemeinen  und  endlich  zu  dem  des  Staats  und  der  Staaten
insbesondere.

A.  Die  Rechte  der  Einzelnen  (Privatrechtsphllosophie).

1.  Die  Persönlichkeit.

8  4.  Ehe  wir  zur  Betrachtung  der  Rechtsverhältnisse  unter  den  Menschen
übergehen,  müssen  wir  uns  Klarheit  verschaffen  über  den  Begriff  und  das  Wesen  der
sog,  angeborenen  Recchte,  welche,  wie  wir  gesehen  haben,  eine  seit  Langem  herrschende
  Ansicht  als  Grund  und  Wurzel,  Voraussetzung  und  Anfangspunkt  alles
Rechtes  Überhaupt  ansieht.  Wir  können  nicht  zur  richtigen  Würdigung  des  rechtlichen
  Verkehrs  unter  den  Menschen  gelangen,  wenn  wir  uns  nicht  über  diese  vermeintlichen
  Rechte  des  Menschen  als  solchen,  deren  Inbegriff  man  als  Persönlichkeit
  bezeichnen  kann,  verständigt  haben.

Dem  Menschen  also,  sagt  man,  soll  mit  seiner  Geburt,  nothwendigerweise,  als
Urrecht  die  unverletzliche  Persönlichkeit  zukommen,  vermöge  welcher  sein  physisches
Dasein  —  Leib  und  Leben  —  unantastbar  ist,  ebenso  ihm  seine  geistige  und  sittliche
  Ausbildung  nicht  verkümmert  werden  darf,  ihm  überhaupt  ein  Recht  auf  Achtung
der  Menschenwürde,  auf  Ehre  zusteht.  All  das  zu  leugnen,  wie  wir  es  thun,  scheint
Barbarei  und  Verkehrtheit  zu  sein.  Indessen  wird  uns  eine  nähere  Prüfung  der
einzelnen  „Urrechte“  vielleicht  dennoch  rechtfertigen.

..  Ein  Urrecht  auf  Leib  und  Leben  also  wird  vor  Allem  behauptet.
Was  ist  das  Wahre  hieran?  Wir  erfahren  es,  wenn  wir  uns  denken,  daß  ein
Anderer  an  mich  herantritt,  um  über  meinen  Leib  zu  verfügen  wie  über  eine  Sache.
Dann  ist  es  nun  möglich,  daß  ich  ihn  verfügen  lasse,  ihm  mich  unterwerfe,  wie  der
Sklave  dem  Herrn  und  so  sich  das  vertragsmäßige  Recht  der  Sklaverei  ent-1)

  Hierous  ist  n-  ersichtlich,  daß  nicht  eine  und  dieselbe  Rechtsordnung  für  verschiedene
  Zeiten  und  r  Natur,  und  Kulturvölker  u.  f.  w.  zweckentsprechend  sein  kann.
Dies  gilt  nicht  blos  von  absolut  besten  Verfaff  ung.“  sondern  Werhautt  von  einer  ins
Einpne  gehenden  F.hen  lüner  absolut  iunt  Alchporhmuag  Die  Mittel  zum  ziel

#  vNechtä,  dem  Frieden,  5  überall  dem  that  s#chlichen  Istrte  menschlicher  Verhöltnisse
enksprechen,  wenn  sie  für  Erreichung  des  Zwecks  tauglich  sein  so