166 Nr. 35. 1916.
Altona, den 12. Februar 1916.
Böchstpreise für Benzol und Solventnaphtha.
Auf Grund hier zur Sprache gebrachter Zweifel wird darauf hingewiesen, daß die
für Benzol und Solventnaphtha festgesetten Sskrei bestehen bleiben, da nur die
3, 4 und 6 der „Bekanntmachung Nr. 2 15A 7V über die Verwendung von
enzol und Solventnaphtha sowie über bchlrei für diese Stoffe“ bis auf weiteres
außer Kraft gesetzt sind, der § 7 aber, in dem die Höchstpreise aufgeführt sind, in Kraft
t
Die Bivilbehörden werden ergebenst ersucht, vorstehendes in den Amts= und Kreis-
blättern zu veröffentlichen.
V. d. st. G.
v. Voß.
(2) Bekanntmachung vom 26. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweine-
fleisch vom 14. Februar 1916.
Zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1916 zur Ausführung
der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und
für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 — Rbl. Nr. 33 — wird bestimmt:
Zu § 7 der Bundesratsverordnung. Die Festsetzungen (Nr. 1) und die Be-
stimmungen (Nr. 2) können für das Großherzogtum oder Teile des Großherzog=
tums von der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin getroffen werden.
Soweit die Landesbehörde für Volksernährung von dieser Befugnis Gebrauch
macht, ruht die Zuständigkeit der Vorstände der Kommunalverbände und Ge-
meinden aus Absatz 1 der Ziffer VI der Bekanntmachung vom 21. Februar 1916.
Schwerin, den 26. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
8. v. Meerheimb.