Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

26  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünf  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein
Beschluß  des  Bundesraths  unter  Zustimmung  des  Kaisers
erforderlich.

Durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Artikel  24
der  Reichsverfassung,  vom  19.  März  1888  ist  die  Legislaturperiode
  des  Reichstags  von  drei  auf  fünf  Jahre  verlängert
  worden.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die
Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen
nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung
desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und
während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Vergl.  Art.  12.

Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
und  entscheidet  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang
und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäfts-Ordnung  und  erwaäbh
  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftührer.


Vergl.  Geschäftsordnung  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  vom  12.  Juni  1868,  nebst  Abänderungen  vom  17.  April
und  12.  Mai  1869,  12.  März  1870,  22.  Mai  1872  und  9.  April
1874.  —  Vergl.  auch  Wahlgesetz:  §.  13,  Reglement:  F.  35.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
  Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenbet
  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erorderlich.