Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

NAr.  43.  20

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  13.  März  1916.
Inhal:t:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Kartoffelversorgung.  (2)  Bekanntmachung

zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  24.  Februar  d.  J.,
betreffend  den  Verkehr  mit  Leimleder.  —  Berichtigung.

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  10.  März  1916,  betreffend  Kartoffelversorgung.

Auf  Grund  der  §§  12,  15  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  September
1915/4.  November  1915  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und
die  Versorgungsregelung  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Die  Lieferung  von  Speisekartoffeln  aus  einem  Kommunalverbande
heraus  und  der  Ankauf  zum  Zwecke  dieser  Lieferung  darf  von  jetzt  ab  nur  durch
die  für  den  Kommunalverband  zuständige  Kreisbehörde  für  Volksernährung  oder
nach  ihrer  Anweisung  durch  die  von  ihr  hierzu  ermächtigten  Händler  oder  Erzeuger
  erfolgen.

Die  bisher  abgeschlossenen  und  noch  nicht  erfüllten  Verkäufe  von  Speisekartoffeln
  sind  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung,  welche  für  den  Kommunal-=verband
  zuständig  ist,  aus  dem  die  Kartoffeln  geliefert  werden  sollen,  unter
genauer  Angabe  der  Menge,  des  Preises,  des  Käufers,  des  Ursprungs=  und
Bestimmungsortes  anzuzeigen.  Die  Kreisbehörde  entscheidet  darüber,  ob  sie  in
den  Vertrag  eintreten  will.

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