Nr. 45. 1916. 227
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel"). « »
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie
Geschtereun Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeiskessel,
Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler,
Schüsseln usw.1).
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst
Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst
Reinnickelarmaturen.
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn sie mit
einem Überzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehen sind.
83.
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
Von, der Verordnung werden betroffen:
Haushaltungen,
2. Hauseigentümer,
3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast-
und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchen-
betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen,
Bahnen und dergleichen,
öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege-
und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs= und
Strafanstalten, Arbeitshäuser und dergleichen.
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8 4.
Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder Nickel überzogene (z. B. galvanisch)
und plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall als Kupfer,
Messing oder Nickel hergestellt sind.
Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, oder wird
für Gegenstände ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert geltend
gemacht, so kann eine Befreiung von der Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung
von der Enteignung ist auszusprechen, wenn ein kunstgewerblicher oder kunstgeschicht-
licher Wert der in Betracht kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige
festgestellt worden ist. Uber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der
Verordnung beauftragte Behörde endgültig.
*P) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von
90 v. H. und der verstanden.