Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 45. 1916. 227 
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel"). « » 
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie 
Geschtereun Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeiskessel, 
Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, 
Schüsseln usw.1). 
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst 
Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst 
Reinnickelarmaturen. 
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn sie mit 
einem Überzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehen sind. 
83. 
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. 
Von, der Verordnung werden betroffen: 
Haushaltungen, 
2. Hauseigentümer, 
3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- 
und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei= und Küchen- 
betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, 
Bahnen und dergleichen, 
öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- 
und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs= und 
Strafanstalten, Arbeitshäuser und dergleichen. 
1— 
* 
8 4. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder Nickel überzogene (z. B. galvanisch) 
und plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall als Kupfer, 
Messing oder Nickel hergestellt sind. 
Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, oder wird 
für Gegenstände ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert geltend 
gemacht, so kann eine Befreiung von der Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung 
von der Enteignung ist auszusprechen, wenn ein kunstgewerblicher oder kunstgeschicht- 
licher Wert der in Betracht kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige 
festgestellt worden ist. Uber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der 
Verordnung beauftragte Behörde endgültig. 
*P) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 
90 v. H. und der verstanden.
	        
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