Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr-  45.  1916.  229

Besitzen  die  Gegenstände  Beschläge,  so  werden  sie  mit  den  Beschlägen  gewogen;
auf  Grund  dieses  Gewichts  ergibt  sich  der  Preis  nach  obiger  Tabelle.

Übersteigt  das  Gewicht  der  Beschläge  schätzungsweise  bei  Gegenständen  aus  Kupfer
und  Messing  30  v.  H.,  bei  solchen  aus  Nickel  20  v.  H.  des  Gesamtgewichtes  des  Gegenstandes,
  so  wird  der  30  bezw.  20  v.  H.  überschreitende  Prozentsatz  geschätzt,  vom  Gewicht
abgesetzt  und  nicht  bezahlt.

Für  etwa  durch  die  Betroffenen  für  die  Zwecke  dieser  Ablieferung  selbst  vorgenommene
  erhebliche  Ausbauarbeiten,  die  glaubhaft  zu  machen  sind,  wird  2  jedes  Kilogramm
  0,50  Mark  vergütet.

Viird  eine  gütliche  Einigung  nicht  alsbald  erzielt,  so  wird  der  Übernahmepreis
durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf  zu  Berlin,  Voßstraße  4,  gemäß  §§  2
und  3  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
vom  24.  Juni  1915  auf  Antrag  endgültig  festgesetzt  werden.  Dieser  Antrag  ist  unmittelbar
  an  das  Reichsschiedsgericht  zu  richten.  Um  die  Preisfestsetzung  zu  ermöglichen,  hat
der  Betroffene  eine  von  ihm  unterzeichnete  genaue  Aufstellung  der  mit  der  Abnahme
betrauten  Person  zu  übermitteln.  Die  Aufstellung  muß  alle  Angaben  über  die  Art  der
Gegenstände  und  der  Metalle,  aus  denen  sie  bestehen,  und  über  etwa  vorhandene  Beschläge
  sowie  die  einzelnen  Gewichte  enthalten  und  ist  der  mit  der  Abnahme  betrauten
Person  zur  Prüfung  vorzulegen;  letztere  hat  die  Richtigkeit  der  Aufstellung  sowie  das
Gewicht  der  Gegenstände  zu  prüfen  und  durch  ihre  Unterschrift  zu  bescheinigen.  Wer  die
Vorlegung  dieser  Aufstellung  unterläßt,  erschwert  sich  den  im  schiedsrichterlichen  Verfahren
  erforderlichen  Nachweis  und  hat  die  damit  verbundenen  Nachteile  zu  tragen.
Durch  die  Inanspruchnahme  des  Schiedsgerichts  erleidet  die  Ablieferung  keinen  Aufschub.

1  §  8.
Zwangsvollstreckung.

Wer  bis  zum  31.  März  1916  die  übereigneten  Gegenstände  nicht  abgeliefert  hat,

boct  Aich  strafbar;  außerdem  erfolgt  die  zwangsweise  Abholung  durch  die  beauftragte
ehörde.

Die  zwangsweise  Einziehung  erfolgt  als  Vollstreckungsmaßregel.

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  sind  von  den  Betroffenen  zu  ersetzen  und
werden  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  eingezogen.

Für  die  zwangsweise  eingezogenen  Gegenstände  gelten  im  übrigen  die  Bestimmungen
  des  §  7.

Die  Zwangsvollstreckung  muß  bis  zum  1.  Mai  1916  beendet  sein.

8  9.

Durchführung  der  Verordnung.
Die  gleichen  Kommunalverbände,  die  mit  der  Durchführung  der  Verordnungen
M.  325/7.  15.  K.  R.  A.  und  M.  325  e“.  15.  K.R.A.  betraut  worden  sind,  führen  auch
diese  Verordnung  durch  und  erlassen  die  Ausführungsbestimmungen.