230 Nr. 45. 1916.
So.
Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen.
a) Außer den im § 2 bezeichneten Gegenständen dürfen abgeliefert und müssen
seitens der Sammelstellen zu den im § 7 genannten Übernahmepreisen nach-
genannte, nicht der Beschlagnahme und Enteignung unterliegende Gegenstände
aus Kupfer, Messing und Reinnickel angenommen werden:
Bürstenbleche, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen,
Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samoware, Zuckerdosen, Teeglas-
halter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller
Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten,
Bügelgeräte, Nippessachen, Thermometer, Schreibgarnituren, Bett-
wärmer, Säulenwagen, Biersiphons, Selbstschenker, Badeöfen.
b) Ferner dürfen abgeliefert und müssen seitens der Sammelstellen angenommen
werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß,
Tombak, Bronze, Neusilber (Alfenid, Christofle, Alpakka) und Rein-
nickel, soweit sie nicht auf Grund der Verfügung M. 1/4. 15. K.R.A.,
betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen“ an
die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums gemeldet worden sind.
Es wird vergütet:
Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer 1,70 Mark für das Kilo.
Für Materialien und Gegenstände aus Messing,
Rotguß, Tombak, Bronezs 1000 „ „ „ „
Für Materialien und Gegenstände aus Neusilber
(Alfenid, Christofle, Alpakktk) 191t80 „ „ P »
·FiitMatcrialic-.nundGegenständeausReinnickel4,50»,,»,,.
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden; als Altmaterial
im Sinne dieser Verordnung werden solche Gegenstände angesehen, die sich in einem
Zustande befinden, in dem sie nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck
benutzt werden können.
8 11.
Anfragen.
Anfragen über diese Verordnung sind an die zuständigen Kommunalverbände zu
richten.
Zuätze.
a) Uusschub uidern angsvosse•kun *7 Eeinige Gegenstände- Der Endzeitpunkt für
die Durchf# g. angsvollstreckung wird für di Megon=
stände wie folgt hinausgeschoben: 9 für die nachbenannten Gegen