234 Nr. 46. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 14. März 1916, betreffend die Einfuhr von pflanz-
lichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen.
uf Grund des § 8 der Ausführungsbestimmungen zur Bundesratsverordnung
über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen,
vom 8. März 1916, — R Bl. S. 151 — wird bestimmt, daß die Landes-
behörde für Volksernährung zu Schwerin als zuständige Behörde und als höhere
Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
Schwerin, den 14. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 14. März 1916, betreffend die Einfuhr von Kakno.
Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr
von Kakao vom 3. März 1916 — RGBl. S. 145 — wird bestimmt, daß die
Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin als zuständige Behörde und
als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
Schwerin, den 14. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 14. März 1916, betreffend Haferverkehr.
Wa die angestellten Ermittelungen ein entsprechendes dringendes wirtschaft-
liches Bedürfnis ergeben haben, so erhöht das unterzeichnete Ministerium als
Landeszentralbehörde auf Grund des § 6 unter b der Bundesratsverordnung
vom 28. Juni 1915 (vol. I der Ausführungsverordnung vom 14. Juli 1915,
Rbl. Nr. 108, S. 628) diejenige Saatgutmenge von Hafer, welche Unternehmer
landwirtschaftlicher Betriebe zur Frühjahrsbestellung verwenden dürfen, von
1½ Doppelzentner für das Hektar auf 3⅛ Zentner.
Es wird erwartet, daß die Landwirte von dieser Erhöhung der Saatgut-
menge nur in denjenigen Fällen Gebrauch machen, in denen eine ordnungs-
mäßige Bestellung die Verwendung unbedingt erforderlich macht und daß im
übrigen bei aller Sorgfalt der Bestellung auch eine den Umständen entsprechende