Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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[32]  II.  Auf  dem  Grunde  der  88  93  und  98  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1881
(Regierungs-Blatt  Seite  137  flg.)  wird  hierdurch  ein  ordentlicher  Versicherungsbeitrag
  zur  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  im  Betrage
einer  Beitragseinheit
ausgeschrieben,  dergestalt,  daß  dieser  Beitrag  mit  dem
15.  April  dieses  Jahres
von  den  bei  der  Landesanstalt  versicherten  Gebändebesitzern  zu  erheben  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  fraglichen  aus  ihren
Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beiträge  binnen  4  Wochen  vom  15.  April
1885  an  (8§  97  desselben  Gesetzes)  an  die  Ortssteuereinnahmen  abzuführen
und  die  letzteren  erhalten  die  Anweisung,  für  die  rechtzeitige  Beibringung  und
Ablieferung  an  die  Bezirksrechnungsämter  vorschriftsmäßig  Sorge  zu  tragen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  rechtzeitig  zuzustellen.

Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  in  §  52  der
Ausführungsverordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  174  flg.)
nachzugehen.

Weimar,  den  28.  März  1885.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.