Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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VII.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  des  Bayerischen  Gesetzes  über  Benutzung  des
Wassers  vom  28.  Mai  1852  (Bayerisches  Gesetzblatt  S.  489).

g.  90.

Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1)  über  die  im  Interesse  der  Erhaltung  des  nöthigen  Wasserbedarfs  für
eine  Ortschaft  erforderlichen  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Ableitung
des  Wassers  nach  h.  58  a.  a.  O./

2)  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Abänderung  von
Stauanlagen  nach  Artikel  61  und  82  a.  a.  O.  (zu  vergleichen  jedoch
§.  91  Ziffer  4).

.  91.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Anträge:

1)  auf  Genehmigung  zu  einer  Abweichung  von  der  gesetzlichen  Beschränkung
  der  Uferanlieger  in  der  Benutzung  des  Wassers  nach  Artikel  54
Absatz  2  und  F.  58  a.  a.  O.;

2)  auf  Vertheilung  des  Wassers  unter  die  Berechtigten  bei  Verminderung
des  Wasserstandes  nach  Artikel  60  a.  a.  O.;

3)  auf  Zuweisung  von  Wasser  für  Ge  welche  nicht  an  dem  Flusse
liegen,  nach  Artikel  62  und  63  a.  a.

4)  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  8  Abänderung  von  Stauvorrichtungen
  und  Triebwerken  oder  auf  Setzung  eines  Stauziels  gegen  den
Widerspruch  Betheiligter  nach  Artikel  61,  73,  76,  77,  83  und  84
#.  a.  O.;

5)  auf  Zuleitung  oder  Ableitung  des  für  eine  Be=  oder  Entwässerung  erforderlichen
  Wassers  durch  fremde  Grundstücke.
Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der

Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

VIII.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Mühlenordnung  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern
  Sigmaringen  vom  8.  November  1845  (Gesetz  Samml.  für  Hohenzollern-  Sigmaringen
Bd.  VII  S.  157).
§.  92.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Feststellung  von  Instruktionen  für

die  Einrichtung  und  Benutzung  der  Mühlenhauptkanäle  nach  §.  27  Nr.  12  a.  a.  O.
C.  93.

Der  Amtsausschuß  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Fluthschleusen  an

Mühlenwehren  zur  Verhütung  von  Ueberschwemmungen  nach  §F.  27  Nr.  13  a.  a.  O.
(r.  8952.