Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 49. 1916. 245 
) Bekanntmachung vom 22. März 1916, betreffend Gegenstände aus Kupfer, 
Messing und Reinnickel. - 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung, vom 8. Dezember v. Is., be- 
neffend Gegenstände aus Kupfer, Mesfing und Reinnickel, Rbl. Nr. 198 
S. 1057, werden nachstehend die vom Reichskanzler (Reichsschatzamte) mitge- 
teilten Richtlinien für die Einziehung der Brennkessel hier- 
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. · 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Richt- 
linien innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 22. März 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Nichtlinten für die Einziehung der Grennkessel. 
Betr. Hausbrennereien für nicht mehlige Stoffe. 
Die Einziehung der im § 2 der Verfügung M. 3231/10. 15. K. R.A. betroffenen 
Brennkessel aus Hausbrennereien, die nicht mehlige Stoffe verarbeiten, ist nach fol- 
genden Gesichtspunkten durchzuführen: 
Hausbrennereien, die nicht mehlige Stoffe verarbeiten, sind gekennzeichnet durch 
EW 12 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juni 1909 mit den durch Gesetz vom 14. Juli 
1912 eingetretenen Veränderungen; sie fallen also unter die Kategorie der Obstbrenne- 
reien und der diesen gleichgestellten Brennereien. Als nicht mehlige Stoffe sind im 
Gegensatz zu Kartoffeln und Getreide zu verstehen die durch § 12 des genannten Gesetzes 
bezeichneten Stoffe, wie: 
Obst, Beeren oder Rückstände davon, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder 
Rückstände davon, oder die Rückstände der Wein= und Bierbereitung. 
Durch die Bezeichnung „Hausbrennerei“ ist gemeint, daß von der genannten 
Verfügung nur betroffen werden die kleinbäuerlichen Getriebe, die aus obigen Roh- 
stoffen lediglich für den eigenen Hausbedarf Trinkbranntwein 
herstellen, sogenannte „Eigenbrennereien“. Obstbrennereien, die ledig- 
lich zu gewerblichen Zwecken Branntwein herstellen, sind durch diese Verfügung nicht 
getroffen; dagegen ist eine Hausbrennerei, die zeitweise oder vorübergehend von dem 
selbst erzeugten Branntwein an eine zweite oder dritte Person abgibt, noch nicht als 
gewerbliche Brennerei zu bezeichnen. Eine gelegentliche Veräußerung von selbst- 
erzeugtem Branntwein an eine andere Person verstößt noch nicht gegen den Charakter 
der Hausbrennerei.
	        
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