Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

246  Nr.  49.  1916.

Sollten  in  einzelnen  Hausbrennereien  außer  den  obengenannten  nicht  mehligen
Stoffen  als  Zumaischmaterial  auch  geringe  Mengen  Gerste  oder  Kornschrot  als  besonderer
  Hefennährstoff  mit  vermaischt  werden,  so  verstößt  auch  diese  gleichzeitige
Mitverarbeitung  von  geringen  Mengen  mehliger  Stoffe  ebenfalls  noch  nicht  gegen  den
Charakter  der  Hausbrennerei.  ⅞l

Die  Kessel  dieser  kleinen  Hausbrennereien  sind  auf  Grund  der  Verfügung
M.  3231/10.  15.  K.R.A.  bis  spätestens  31.  März  1916  abzuliefern.

Abzuliefern  ist  die  ganze  Brennereivorrichtung,  sowohl  der  Kessel,  als  auch  der
dazugehörige  Helm,  auch  wenn  letzterer  sich  in  Gewahrsam  der  Zollbehörde  oder  einer
seitens  der  Zollbehörde  beauftragten  Person  befindet.

Um  besondere  Härten  bei  der  Einziehung  der  Brennkessel  von  Hausbrennereien
zu  vermeiden,  wird  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  die  Kommunalverbände  ermächtigen,
bis  zu  20  ⅝%  der  in  einer  Gemeinde  vorhandenen  Brennkessel  von  dem  Ablieferungszwang
  zu  befreien.  Die  Entscheidung  über  die  wirtschaftliche  Notwendigkeit  dieser
Frage  wird  endgültig  den  mit  der  Durchführung  der  Verfügung  M.  3231/10.  15.  K.  R.A.
beauftragten  Behörden  überlassen.

Der  Abtrieb  der  Branntweinmaische  auf  den  zurückgebliebenen  Brennvorrichtungen
  müßte  dann  so  gehandhabt  werden,  wenn  die  kleinbäuerlichen  Besitzer  sich  mit
einer  oder  mehreren  Brennvorrichtungen  gegenseitig  aushelfen.  Die  Auswahl  der  von
dem  Ablieferungszwang  zu  befreienden  Brennvorrichtungen  ist  tunlichst  nach  dem  Gesichtspunkte
  durchzuführen,  daß  die  größten  zurückbehalten  werden,  damit  mit  wenigen
Blasenfüllungen  in  kurzer  Zeit  möglichst  viel  vergorene  Branntweinmaische  abdestilliert
werden  kann.

Sollten  die  zurückbehaltenen  20  %  der  ursprünglich  vorhanden  gewesenen  Brennkessel
  in  einzelnen  Gemeinden  nicht  genügen,  was  nur  in  Ausnahmefällen  der  Fall
sein  wird,  so  ist  in  der  Zwischenzeit  für  Ersatz  Sorge  zu  tragen.  Die  Frage  der  Ersatzmöglichkeit
  ist  gerade  für  diese  primitiven  Brennvorrichtungen  leicht  zu  regeln,  da  die
Brennblasen  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  der  Metall-Mobilmachungsstelle  sehr
wohl  aus  Gußeisen  oder  emailliertem  Eisen  hergestellt  werden  können.  Sämtliche
anderen  Brennereien,  sowohl  landwirtschaftliche  als  auch  gewerbliche,
  unterliegen  der  Meldepflicht  und  der  Beschlagnahme
auf  Grundder  Verordnungern  M.  1/7.  15.  K.  R.  A.  und  M.  5395/9.  15.  K.  R.MA.,
sofern  ihre  Gesamtbestände  an  kupfernen  Fertigfabrikaten
höher  liegen  als  150  kg.  -

DieBeschlagnahme-VerfügungM.5395,9.15.K.R.A.verbietetnnrdenfreihändigen
  Verkauf  der  beschlagnahmten  Gegenstände  und  Apparate.  Dagegen  steht  einer
weiteren  Benutzung  derselben  im  eigenen  Betriebe  vorläufig  nichts  im  Wege.

Auch  wenn  diese  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Brennereien  im  Zwischen
  betriebe  nicht  mehlige  Stoffe,  wie:  Zuckerrüben,  Kohlrüben,  Runkelrüben,
Rohzucker  oder  Melasse  verarbeiten,  so  haben  die  für  die  Hausbrennereien  getroffenen
Bestimmungen.  naturgemäß  keine  Gültigkeit  für  die  zuletzt  genannte  Klasse  von

rennereien.