Nr. 52. 1916. 257
Als Stickgarne, die nicht beschlagnahmt sind, sind also nur solche Garne zu
betrachten, die ih#r Art nach ausschließlich zu keinem anderen Zweck als zum Sticken
verwendet werden können, soweit sie bereits am 31. Dezember 1915 für den Klein-
verkauf aufgemacht waren. Ungefärbte Stickgarne sind dagegen beschlagnahmt.
Garne, die außer zum Sticken auch zu anderen Zwecken der Weberei, Wirkerei
und Strickerei verwendet werden können, wie z. B. Häkelgarne, fallen unter die
Beschlagnahme.
Nicht beschlagnahmt sind durch die Bekanntmachung Nr. W. I. 761/12. 15.
K.R. A.n · -
Garne aus reiner Kunstwolle; jedoch müssen diese Garne frei von jedem
#usab von reiner Schafwolle oder reinschafwollenen Spinnstoffen, Mohair, Alpaka,
aschmir oder Kamelwolle sein; ferner Web-, Trikot= und Wirkgarne mit einem Zusatz
von Seide oder Kunstseide, und reinseidene Garne, sowie Web-, Trikot= und Wirkgarne
aus Baumwolle oder mit einem Zusatz von Baumwolle. Für baumwollhaltige oder
baumwollene Web-, Trikot= und Mischgarne gelten besondere Vorschriften.
Strickgarne sind dagegen beschlagnahmt, auch wenn sie einen Zusatz von Baum-
wolle enthalten.
Stopf= und Beilaufgarne auf Kärtchen und in Knäueln bis zum Einzel-
gewicht von nicht mehr als 10 Gramm hat die Kriegs-Rohstoff-Abteilung freigegeben,
sofern diese Stopf= und Beilaufgarne bereits vor dem 31. Dezember 1915 auf Kärtchen
aufgewickelt oder in Knäueln in handelsfertiger Aufmachung hergestellt waren.
„Kriegswolle“ bei Händlern und bei Detaillisten ist nicht beschlagnahmt und kann
von diesen nach Maßgabe der vorgeschriebenen Bestimmungen weiter veräußert werden.
Erläuterungen zu § 3.
Veräußerungsverbot.
Jeder Handel mit beschlagnahmten Garnen ist verboten. Die beschlagnahmten
Garne müssen bis zum 31. März 1916 der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin
S8W. 48, Verl. Hedemannstr. 3 (nicht unmittelbar der Kriegs-Rohstoff-Abteilung) zum
Kauf angeboten werden. Dem Verkauf an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft steht
die mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Kriegsmini-
steriums erfolgende Veräußerung an Militär= oder Marinebehörden gleich.
Garnbestände, die bis zum 31. März 1916 nicht an die Kriegswollbedarf-Aktien-
Felelsshast bezw. an Militär= oder Marinebehörden veräußert worden sind, werden
enteignet.
Das Angebot an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft hat in der Form einer
kaufmännischen Offerte unter Beifügung von Mustern und Preisangabe zu erfolgen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft gibt zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs
Angebotsvordrucke heraus, die von ihr in beliebiger Anzahl bezogen werden können.
Erklärt die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft die Annahme des Angebots, so stellt
sie über den getätigten Verkauf einen Veräußerungsschein in dreifacher Aus-
fertigung aus.
Der Veräußerungsschein bestätigt also den vollzogenen
Verkauf.
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