Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 53. 1916. 271 
6. Nähfaden, Stopfgarne, Crepegarne, Frottégarne, genoppte und geschmelzte 
Gähfe – Sion unter der Voraussetzung, daß sie schon vor dem 1. April 
1916 fertiggestellt waren und nicht gegen Belegschein bezogen worden sind, — 
dürfen im Inland veräußert und verarbeitet werden, ebenso Stickgarne und 
baumwollene Strick= und Häkelgarne, die bereits am 1. April 1916 in 
hanvelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf vorhanden waren; 
offene Ladengeschäfte dürfen die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden be- 
schlagnahmten Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Haus- 
gewerbetreibende zur beliebigen Verarbeitung im eigenen Betrieb in Mengen 
veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht übersteigen. 
* 4. 
Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot. 
Jede Veräußerung, jede Verarbeitung und jede Veränderung der beschlagnahmten 
Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn= und Zwirnabfälle ist verboten. Nicht ge- 
stattet ist namentlich 
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter 
Baumwollspinnstoffe, ferner die Herstellung von Watte, 
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Veredeln (z. B. Bleichen, 
Färben usw.), Spulen, Betteln, Schlichten, Kleben und Reißen beschlag- 
nahmter Garne, Zwirne und Garn= und Zwirnabfälle. 
5 5. 
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden. 
Die Veräußerung und Verarbeitung beschlagnahmter Baumwollspinnstoffe und 
Garne ist gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinebehörden 
gegen amtlichen Belegschein 3. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des Beleg- 
scheines sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichten „Er- 
läuterungen zum Belegschein 3“ maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungs- 
gemäß ausgefüllt und unterschrieben und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö- 
niglich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser 
mit der Verarbeitung beschlagnahmter H#mwolspinnstoffe oder Garne nicht beginnen. 
Vordrucke zum Belegschein 3 sind beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
vPP znigich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, 
erhältlich. « 
Ohne Belegschein dürfen Garne, die ausschließlich aus Baummollabfällen (ohne 
Stripse und Kämmlinge) ober Kunstbaumwolle bestehen, zur Erfüllung von vor dem 
1. April 1916 abgeschlossenen mittelbaren oder unmittelbaren Aufträgen von Heeres- 
oder Marinebehörden verwendet werden, vorausgesetzt, daß auch alle Zwischen= und 
Unterverträge vor dem 1. April 1916 abgeschlossen worden sind. Diese Aufträge sind 
auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck (Meldeschein Nr. 7), der beim Webstoff- 
–
	        
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