Nr. 53. 1916. 271
6. Nähfaden, Stopfgarne, Crepegarne, Frottégarne, genoppte und geschmelzte
Gähfe – Sion unter der Voraussetzung, daß sie schon vor dem 1. April
1916 fertiggestellt waren und nicht gegen Belegschein bezogen worden sind, —
dürfen im Inland veräußert und verarbeitet werden, ebenso Stickgarne und
baumwollene Strick= und Häkelgarne, die bereits am 1. April 1916 in
hanvelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf vorhanden waren;
offene Ladengeschäfte dürfen die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden be-
schlagnahmten Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Haus-
gewerbetreibende zur beliebigen Verarbeitung im eigenen Betrieb in Mengen
veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht übersteigen.
* 4.
Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot.
Jede Veräußerung, jede Verarbeitung und jede Veränderung der beschlagnahmten
Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn= und Zwirnabfälle ist verboten. Nicht ge-
stattet ist namentlich
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter
Baumwollspinnstoffe, ferner die Herstellung von Watte,
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Veredeln (z. B. Bleichen,
Färben usw.), Spulen, Betteln, Schlichten, Kleben und Reißen beschlag-
nahmter Garne, Zwirne und Garn= und Zwirnabfälle.
5 5.
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden.
Die Veräußerung und Verarbeitung beschlagnahmter Baumwollspinnstoffe und
Garne ist gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinebehörden
gegen amtlichen Belegschein 3. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des Beleg-
scheines sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichten „Er-
läuterungen zum Belegschein 3“ maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungs-
gemäß ausgefüllt und unterschrieben und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö-
niglich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser
mit der Verarbeitung beschlagnahmter H#mwolspinnstoffe oder Garne nicht beginnen.
Vordrucke zum Belegschein 3 sind beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
vPP znigich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11,
erhältlich. «
Ohne Belegschein dürfen Garne, die ausschließlich aus Baummollabfällen (ohne
Stripse und Kämmlinge) ober Kunstbaumwolle bestehen, zur Erfüllung von vor dem
1. April 1916 abgeschlossenen mittelbaren oder unmittelbaren Aufträgen von Heeres-
oder Marinebehörden verwendet werden, vorausgesetzt, daß auch alle Zwischen= und
Unterverträge vor dem 1. April 1916 abgeschlossen worden sind. Diese Aufträge sind
auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck (Meldeschein Nr. 7), der beim Webstoff-
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