Nr. 53. 1916. 275
W 112.
Aushang der Bekanntmachung.
Die in dieser Bekanntmachung gestattete Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen
und Garnen ist nur zulässig, wenn die Bekanntmachung in allen Arbeitssälen an sicht-
barer Stelle ausgehängt wird. Abdrucke der Bekanntmachunß dind beim Webstoffmelde-
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 11, erhältlich.
Altona, den 1. April 1916.
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Wekanntmachung
Nr. W. II. 1800/2. 16. K.R.A.
über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 — in
Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November
1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — wird
nachstehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß Zuwiderhandlungen nach der Vorschrift des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (Röl. S. 339), in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl.
S. 516), der Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915
(KG# Bl. S. 25) und vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) bestraft werden?), sofern.
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
)
bestraft:
t Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
Mi
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
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Beamten gegenüber verheimlicht;
kl wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angecordnet werden, daß die
Baerurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.