im Stande seyn muß, mit Zuziehung einiger
Huͤlfslehrer darin gruͤndlichen Unterricht
zu ertheilen.
Jeder von diesen beiden Hauptlehrern
hat eine Besoldung von 675 fl. nebst dem
Ersat für Schreibmaterialien zu beziehen,
aber keine Amtswohnung zu genießen.
Zur Bewerbung um die erste Stelle werden
nur Geistliche zugelassen; zu den beiden
andern Stellen kann sich jeder Befähigte,
vorzüglich auch Schullehrer, wenn
fie die erforderlichen Kenntnisse besitzen,
melden.
Die Gesuche um die eine oder andere
Stelle müssen binnen vier Wochen bei
dem K. katholischen Kirchenrath einkommen.
Die erledigte zweite Lehrstelle an der lakeinischen
Lehr-Anstalt in Crailsheim,
welche bisher immer mit dem Musik-Di-30
rektorat und Cantorat daselbst verbunden
war, gewährt neben freier Wohnung ein
Einkommen von 532 fl., welches außer
dem baaren Geld in Naturalien, die nach
Stats- Preisen zu 176 fl. berechnet sind,
und in Götergenuß im Betrag von 35 st.
besteht.
Die Bewerber um biese Stelle haben ihre
Eingaben an den K. Studienrath innerhalb
drei Wochen einzusenden und in denselben
ausdrücklich anzugeben, ob sie fähig
sepen, das Musik-Direbtorat und Cantorat
zu versehen, auch ihre Tüchtigkeit dazu
mit Zeugnissen zu belegen. Solche Bewerber,
die dieses Nebenamt nicht zu versehen
im Stande sind, können sich zwar um die
Lebrstelle selbst melden, müssen sich aber
in diesem Fall einen bedeutenden Abzug
von dem eben angegebenen Einkommen gefallen
lassen-