Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

im  Stande  seyn  muß,  mit  Zuziehung  einiger
  Huͤlfslehrer  darin  gruͤndlichen  Unterricht
  zu  ertheilen.

Jeder  von  diesen  beiden  Hauptlehrern
hat  eine  Besoldung  von  675  fl.  nebst  dem
Ersat  für  Schreibmaterialien  zu  beziehen,
aber  keine  Amtswohnung  zu  genießen.

Zur  Bewerbung  um  die  erste  Stelle  werden
  nur  Geistliche  zugelassen;  zu  den  beiden
  andern  Stellen  kann  sich  jeder  Befähigte,
  vorzüglich  auch  Schullehrer,  wenn
fie  die  erforderlichen  Kenntnisse  besitzen,
melden.

Die  Gesuche  um  die  eine  oder  andere
Stelle  müssen  binnen  vier  Wochen  bei
dem  K.  katholischen  Kirchenrath  einkommen.


Die  erledigte  zweite  Lehrstelle  an  der  lakeinischen
  Lehr-Anstalt  in  Crailsheim,
welche  bisher  immer  mit  dem  Musik-Di-30



rektorat  und  Cantorat  daselbst  verbunden
war,  gewährt  neben  freier  Wohnung  ein
Einkommen  von  532  fl.,  welches  außer
dem  baaren  Geld  in  Naturalien,  die  nach
Stats-  Preisen  zu  176  fl.  berechnet  sind,
und  in  Götergenuß  im  Betrag  von  35  st.
besteht.

Die  Bewerber  um  biese  Stelle  haben  ihre
Eingaben  an  den  K.  Studienrath  innerhalb
  drei  Wochen  einzusenden  und  in  denselben
  ausdrücklich  anzugeben,  ob  sie  fähig
sepen,  das  Musik-Direbtorat  und  Cantorat
zu  versehen,  auch  ihre  Tüchtigkeit  dazu
mit  Zeugnissen  zu  belegen.  Solche  Bewerber,
  die  dieses  Nebenamt  nicht  zu  versehen
im  Stande  sind,  können  sich  zwar  um  die
Lebrstelle  selbst  melden,  müssen  sich  aber
in  diesem  Fall  einen  bedeutenden  Abzug
von  dem  eben  angegebenen  Einkommen  gefallen
  lassen-