314 Nr. 57. 1916.
der ordentlichen Domanial= und ritterschaftlichen Hufensteuer und der erbver-
gleichsmäßigen landstädtischen Steuer von Häusern und Ländereien sowie der
nach Artikel II der Steuervereinbarung vom 29./30. Juli 1870 Uns aus
Landesmitteln zugesicherten, vereinbarungsmäßig auf 533 000 J abgerunde-
ten Kontributionssumme pflichtschuldigst sich bereit erklärt haben und weiter
auf dem diesjährigen außerordentlichen Landtage zu Rostock die Erhebung der
Einkommensteuer im Betrage von 140 Prozent des Einheitssatzes des Steuer-
tarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 sowie der Er-
gänzungssteuer nach dem Steuertarif in § 16 des Ergänzungssteuergesetzes vom
gleichen Tage zur Deckung der Bedürfnisse der Landessteuerkasse bewilligt
haben, so verordnen Wir für das Rechnungsjahr 1916/17:
I. Die Erhebung der ordentlichen Kontribution und zwar
a) der ordentlichen Domanialhufensteuer von 77 (M für die Hufe,
b) der ordentlichen ritterschaftlichen Hufensteuer im Betrage von 77 4
für die Hufe sowie der auf dem Landtage zu Sternberg bewilligten
ordentlichen Nezessarien mit 9 ¼, zusammen also 86 J für die Hufe,
wiewohl mit der Maßgabe, daß die steuerbaren Pfarrhufen und die
Liepener Pfarrbauern nur je die Hälfte dieses Betrages steuern und
daß die ritterschaftlichen Bauern, insofern nicht die Regulative der-
selben hierüber andere Bestimmungen enthalten, von der vollen,
halben oder viertel Bauernhufe bezw. 38 21 3, 19 A 10 4
und 9 55 3 beizutragen haben,
J%) der erbvergleichmäßigen landstädtischen Steuer von Häusern und
Ländereien;
II. Die Erhebung
a) der Einkommensteuer im Betrage von 140 Prozent des Einheits-
satzes des Steuertarifs im § 16 des Einkommensteuergesetzes vom
6. Mai 1913 nach Maßgabe einer besonderen, noch aufzustellenden
Tarifskala, welche demnächst im Regierungsblatt bekannt gegeben
werden wird,
der Ergänzungssteuer nach dem Steuertarif im § 16 des Ergänzungs-
steuergesetzes vom 6. Mai 1913.
Die ritterschaftliche Hufensteuer ist in den Landkasten zu bringen und von
diesem zu ¼ Johannis 1916, zu ¾ Weihnacht 1916 und zu ¼ Ostern 1917
au die Renterei abzuführen. Die landstädtische Steuer von Häusern und Län-
dereien ist nach Maßgabe des landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs § 47 1 und
II bis 8 68 und der Steuervereinbarung von 1870 Artikel I und VIII bezw.
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