Nr. 57. 1916. 323
Sind mehrere Gesellschaftsleiter bestellt, so ist die Aufforderung usw. an
jeden Gesellschaftsleiter besonders zu richten und gegen jeden die gleiche Geldstrafe
anzudrohen und festzusetzen.
Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommission
steht dem Betroffenen innerhalb 2 Wochen die Beschwerde an
die Landessteuerdirektion zu Rostock und gegen deren Entscheidung innerhalb
2 Wochen die weitere Beschwerde an das Finanzministerium zu.
5. Stellt der Vorsitzende der Veranlagungskommission bei Prüfung der
Abschlüsse (Bilanzen usw.) fest, daß eine Gesellschaft den Vorschriften des Gesetzes
über die Bildung oder Verwaltung der Sonderrücklage vorsätzlich oder
fahrlässig zuwidergehandelt und dadurch die Erhebung der Kriegsgewinnsteuer
gefährdet hat, so hat er die entstandenen Verhandlungen usw. an die Staatsanwaltschaft
zur Einleitung des Strafverfahrens abzugeben.
Schwerin, den 30. März 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.