Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  57.  1916.  323

Sind  mehrere  Gesellschaftsleiter  bestellt,  so  ist  die  Aufforderung  usw.  an
jeden  Gesellschaftsleiter  besonders  zu  richten  und  gegen  jeden  die  gleiche  Geldstrafe
  anzudrohen  und  festzusetzen.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission
  steht  dem  Betroffenen  innerhalb  2  Wochen  die  Beschwerde  an
die  Landessteuerdirektion  zu  Rostock  und  gegen  deren  Entscheidung  innerhalb
2  Wochen  die  weitere  Beschwerde  an  das  Finanzministerium  zu.

5.  Stellt  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission  bei  Prüfung  der
Abschlüsse  (Bilanzen  usw.)  fest,  daß  eine  Gesellschaft  den  Vorschriften  des  Gesetzes
  über  die  Bildung  oder  Verwaltung  der  Sonderrücklage  vorsätzlich  oder
fahrlässig  zuwidergehandelt  und  dadurch  die  Erhebung  der  Kriegsgewinnsteuer
gefährdet  hat,  so  hat  er  die  entstandenen  Verhandlungen  usw.  an  die  Staatsanwaltschaft
  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  abzugeben.

Schwerin,  den  30.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.