Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar.  58.  325

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  7.  April  1916.

 

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über
Fleischversorgung  vom  27.  März  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur  Abänderung
  der  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916  über  den  Verkehr
mit  Vieh  und  Fleisch.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverord-=nung
  über  Fleischversorgung  vom  27.  März  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Fleischversorgung  vom
27.  März  1916  (RBl.  S.  199)  wird  bestimmt:

Zu  §  6.
I.  Verteilung  der  Schlachtungen.

Den  Kommunalverbänden  wird  die  Höchstzahl  der  für  ihre  Bezirke  für  einen
bestimmten  Zeitraum  zugelassenen  Schlachtungen  an  Rindvieh,  Schafen  und
Schweinen  durch  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin,  entsprechend
  den  Festsetzungen  der  Reichsfleischstelle,  zugeteilt.

Soweit  erforderlich,  sind  die  Schlachtungen  von  den  Kreisbehörden  für
Volksernährung  auf  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  vgl.  §§  5,  13  Absatz
  1  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  —  Rbl.  Nr.  99  —  und  von  den  Orts
obrigkeiten  bezw.  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  auf  die  Ge-85