Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

341

ANr.  61.

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  11.  April  1916.

Inhalt:

I.  Abteilung.  (Nr.  9.)  Verordnung,  betreffend  die  Tarifskala  für  die  Erhebung  der
Einkommensteuer  im  Jahre  1916/17.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
11.  Januar  d.  Is.,  betreffend  künstliche  Düngemittel.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Regelung  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk=  und  Strickstoffe
  verarbeitenden  Gewerbezweigen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Verbot  von  lärmenden  Lustbarkeiten.

I.  Abteilung.
E

(Nr.  9.)  Verordnung  vom  5.  April  1916,  betreffend  die  Tarifskala  für  die
Erhebung  der  Einkommensteuer  im  Jahre  1916/17.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen
Ständen,  daß  für  das  Steuerjahr  1.  Juli  1916/17  die  Einkommensteuer  zum
Betrage  von  140  Prozent  des  Einheitssatzes  des  Steuertarifs  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  6.  Mai  1913  (Rbl.  Nr.  24)  zu  erheben  ist.
Die  Tarifskala,  nach  welcher  hiernach  die  Einkommensteuer  für  das  Steuerjahr
  1916/17  zu  berechnen  ist,  ist  in  der  Anlage  aufgestellt  und  hat  für  das  ge-89