Nr. 61. s
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 15. April 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Berechnung der Preise der in der Handverkaufsliste
für Krankenkassen Anlage A (Arzneistoffe) aufgeführten
sogenannten Handverlaufsmittel. (2) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen
zur Bundesratsverordnung über die Bereitung von Kuchen vom
16. Dezember 1915. (3) Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzheringen
usw. (4) Bekanntmachung, betreffend die Durchfuhr von Salzheringen
nach den besetzten Gebieten Rußlands. (5) Bekanntmachung
zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1916 über
eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation. (6) Bekanntmachung,
betreffend die Bekämpfung der Läusegefahr.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 5. April 1916, betreffend Berechnung der Preise der
in der Handverkaufsliste für Krankenkassen Anlage A. (Arzneistoffe) ausgeführten
sogenannten Handverkaufsmittel.
Die in der Bekanntmachung vom 8. September 1915, betreffend Anderung der
Handverkaufsliste für Krankenkassen, hinsichtlich der Preise für Arzneistoffe
(Rbl. 1915 Nr. 149), veröffentlichte Handverkaufsliste Anlage A (Arzneistoffe)
tritt vom 15. April d. Is. ab bis auf weiteres außer Kraft. Die Preise für
die in dieser Handverkaufsliste aufgeführten Arzneistoffe berechnen sich von dem
genannten Zeitpunkt ab bis auf weiteres nach der jeweilig geltenden Deutschen
Arzneitaxe beziehungsweise der Ergänzungstaxe des Deutschen Apothekervereins
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