Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  61.  s

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  15.  April  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Berechnung  der  Preise  der  in  der  Handverkaufsliste
  für  Krankenkassen  Anlage  A  (Arzneistoffe)  aufgeführten
sogenannten  Handverlaufsmittel.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen
  zur  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von  Kuchen  vom
16.  Dezember  1915.  (3)  Bekanntmachung  über  die  Einfuhr  von  Salzheringen
  usw.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Durchfuhr  von  Salzheringen
  nach  den  besetzten  Gebieten  Rußlands.  (5)  Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  4.  April  1916  über
eine  Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln  sowie  von  Erzeugnissen  der
Kartoffeltrocknerei  und  Kartoffelstärkefabrikation.  (6)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Bekämpfung  der  Läusegefahr.

 

II.  Abteilung.
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(1)  Bekanntmachung  vom  5.  April  1916,  betreffend  Berechnung  der  Preise  der
in  der  Handverkaufsliste  für  Krankenkassen  Anlage  A.  (Arzneistoffe)  ausgeführten
  sogenannten  Handverkaufsmittel.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  8.  September  1915,  betreffend  Anderung  der
Handverkaufsliste  für  Krankenkassen,  hinsichtlich  der  Preise  für  Arzneistoffe
(Rbl.  1915  Nr.  149),  veröffentlichte  Handverkaufsliste  Anlage  A  (Arzneistoffe)
tritt  vom  15.  April  d.  Is.  ab  bis  auf  weiteres  außer  Kraft.  Die  Preise  für
die  in  dieser  Handverkaufsliste  aufgeführten  Arzneistoffe  berechnen  sich  von  dem
genannten  Zeitpunkt  ab  bis  auf  weiteres  nach  der  jeweilig  geltenden  Deutschen
Arzneitaxe  beziehungsweise  der  Ergänzungstaxe  des  Deutschen  Apothekervereins
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