Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Die  Landgemeinde  entwickelt  sich  gerade  hierdurch  zur  Korporation
  und  zum  kommunalen  Verbande.  Während  in  den  Städten.
bei  der  Identität  von  Patron  und  Gemeinde  letztere  noch  nicht
in  Betracht  kommt,  der  Begriff  der  Gemeinde  vielmehr  hinter
dem  des  Patrons  verschwindet,  ist  auf  dem  flachen  Lande  die
Gemeinde  ein  selbständiger  Faktor  der  Schulorganisation.  Ihre
Betheiligung  an  dem  Schulwesen  besteht  jedoch  zunächst  lediglich
in  finanziellen  Verpflichtungen  für  Zwecke  der  Schule.  Die  Schule
wird  dadurch  in  keiner  Hinsicht  ein  Kommunalinstitut,  wie  sie
bisher  kirchliches  Institut  war.  Denn  der  Unterhalt  der  Schule
erfolgt  nicht  nur  aus  kommunalen  Mitteln.  Ausser  der  Gemeinde
tragen  auch  Staat  und  Patron  in  vollem  Masse  zu  den  Schullasten
  bei.  Die  Schule  steht  aber  fernerhin  durchaus  nicht  unter
der  Verwaltung  der  Gemeinde,  da  diese  abgesehen  von  ihrer
finanziellen  Verpflichtung  mit  dem  Schulwesen  in  keinerlei  Weise
befasst  ist.

Die  Aufsicht  über  die  ländlichen  Schulen  führte  nach  wie
vor  der  Ortspfarrer  als  Lokalschulinspektor,  über  diesem  der
Inspektor  oder  Erzpriester,  die  Aufsicht  über  die  städtischen
Schulen  der  Inspektor  der  betreffenden  Konfession.

Als  Wesen  des  bis  zum  Anfange  des  18.  Jahrhunderts  herrschenden
  Systems  der  kirchlichen  Schule  hatte  sich  ergeben  die
organische  Verbindung  der  Kirche  und  Schule  in  Gesetzgebung,
Verwaltung  und  Dotierung  zu  einem  einzigen  Zweige  des  staatlichen
  Verwaltungsrechts.  Der  Charakter  des  neuen  Schulwesens
folgt  aus  dem  Gegensatze  zu  dem  bisherigen.  Es  ist  die  Sonderung
  der  Schule  von  der  Kirche  seit  dem  18.  Jahrhundert  in
Gesetzgebung  und  Dotierung,  seit  dem  19.  Jahrhundert  auch  in
der  Verwaltung  und  die  Ausbildung  der  Schule  zu  einem  besonderen
  Staatsinstitute.

Andererseits  hat  man  als  die  Grundprincipien  dieses  neuen,
von  König  Friedrich  Wilhelm  I.  im  Gegensatze  zur  kirchlichen
Schule  begründeten  Systems  bezeichnet:  1.  den  gesetzlichen  Schul-