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Die Landgemeinde entwickelt sich gerade hierdurch zur Korporation
und zum kommunalen Verbande. Während in den Städten.
bei der Identität von Patron und Gemeinde letztere noch nicht
in Betracht kommt, der Begriff der Gemeinde vielmehr hinter
dem des Patrons verschwindet, ist auf dem flachen Lande die
Gemeinde ein selbständiger Faktor der Schulorganisation. Ihre
Betheiligung an dem Schulwesen besteht jedoch zunächst lediglich
in finanziellen Verpflichtungen für Zwecke der Schule. Die Schule
wird dadurch in keiner Hinsicht ein Kommunalinstitut, wie sie
bisher kirchliches Institut war. Denn der Unterhalt der Schule
erfolgt nicht nur aus kommunalen Mitteln. Ausser der Gemeinde
tragen auch Staat und Patron in vollem Masse zu den Schullasten
bei. Die Schule steht aber fernerhin durchaus nicht unter
der Verwaltung der Gemeinde, da diese abgesehen von ihrer
finanziellen Verpflichtung mit dem Schulwesen in keinerlei Weise
befasst ist.
Die Aufsicht über die ländlichen Schulen führte nach wie
vor der Ortspfarrer als Lokalschulinspektor, über diesem der
Inspektor oder Erzpriester, die Aufsicht über die städtischen
Schulen der Inspektor der betreffenden Konfession.
Als Wesen des bis zum Anfange des 18. Jahrhunderts herrschenden
Systems der kirchlichen Schule hatte sich ergeben die
organische Verbindung der Kirche und Schule in Gesetzgebung,
Verwaltung und Dotierung zu einem einzigen Zweige des staatlichen
Verwaltungsrechts. Der Charakter des neuen Schulwesens
folgt aus dem Gegensatze zu dem bisherigen. Es ist die Sonderung
der Schule von der Kirche seit dem 18. Jahrhundert in
Gesetzgebung und Dotierung, seit dem 19. Jahrhundert auch in
der Verwaltung und die Ausbildung der Schule zu einem besonderen
Staatsinstitute.
Andererseits hat man als die Grundprincipien dieses neuen,
von König Friedrich Wilhelm I. im Gegensatze zur kirchlichen
Schule begründeten Systems bezeichnet: 1. den gesetzlichen Schul-