Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Verhältniß  der  auf  die  laufende  Bezugszeit  noch  rückständigen  Zeitungsnummern  zurück;  bei
anderen  Zeitungen  erstattet  die  Postverwaltung  den  vorausgezahlten  Betrag  nur  insoweit,  als
derselbe  noch  eingebracht  werden  kann.

II.  Erscheint  an  Stelle  einer  Zeitung  im  Laufe  der  Bezugszeit  eine  andere,  so  steht  dem
Bezieher  frei,  die  Lieferung  der  neuen  Zeitung  als  den  Ersatz  ersterer  anzuerkennen  oder  von
dem  Bezuge  gegen  Rückempfang  des  treffenden  Theilbetrages  des  Erlaßpreises  zurückzutreten.

III.  Wegen  zeitweiser  Unterbrechung  und  dadurch  verursachter  Nichtlieferung  einzelner
Nummern  einer  Zeitung,  die  von  der  zuständigen  Behörde  mit  Beschlag  belegt  wird,  findet
keinerlei  Rückvergütung  statt.

8  60.
Verpackung  der  Bheitungen  und  Ablieferung  derselben  durch  den  Verleger.

I.  Die  Verpackung  der  Zeitungen  geschieht  in  der  Regel  bei  der  Postanstalt.  Auf  Antrag
des  Verlegers  wird  das  Verpackungsgeschäft  diesem  überlassen.  Im  letzteren  Falle  hat  der
Verleger  alle  ihm  durch  die  Postbehörde  wegen  der  Verpackung  zugehenden  Anordnungen  zu

befolgen.
II.  Die  Zeitungen  müssen  stets  —  sei  es,  daß  sie  durch  die  Post  oder  durch  den
Verleger  verpackt  werden  —  einzeln  derart  gefalzt  und,  wenn  sie  aus  mehr  als  einem

Bogen  bestehen,  in  Exemplaren  zusammengelegt  sein,  daß  die  Vertheilung  ohne  Schwierigkeit
geschehen  kann.

III.  Ueberläßt  der  Verleger  die  Verpackung  der  Zeitungen  der  Postanstalt,  so  müssen
dieselben  mindestens  eine  Stunde  vor  dem  kursmäßigen  Abgang  oder  Weitergang  des  treffenden
Wagens  vom  Posthause  und,  wenn  dieser  Abgang  Nachts  oder  in  früher  Morgenstunde
erfolgt,  mindestens  zwei  Stunden  vor  demselben  an  die  Postanstalt  zur  Versendung  vollständig
abgeliefert  werden.  Bei  größeren  Auflagen  kann  die  Ablieferung  auch  in  Abtheilungen  nach
der  für  die  einzelnen  Postkurse  erforderlichen  Zahl  von  Exemplaren  verlangt  werden.  Im
Falle  mit  einer  Post  mehrere  Zeitungen  in  großen  Auflagen  zur  Absendung  zu  bringen
sind,  kann  die  Postbehörde  hinsichtlich  der  Einlieferungszeit  auch  andere  für  die  Ordnung  des
Dienstes  nothwendige  Bestimmungen  treffen.

IV.  Bei  unregelmäßiger  Ablieferung,  aus  Anlaß  von  Festtagen  oder  infolge  von
unvorhergesehenen  Ereignissen,  muß  der  Grund  auf  der  vorhergehenden  oder  nächstfolgenden
Nummer  vom  Verleger  in  angenfälliger  Weise  bekanntgegeben  werden.

V.  Die  Ablieferung  hat  nach  der  Nummernfolge  zu  geschehen;  soll  eine  spätere  Nummer
vor  einer  früher  fälligen  zur  Beförderung  gelangen,  so  muß  die  bezügliche  Bemerkung  beiden
Nummern  aufgedruckt  oder  anderweit  beigefügt  sein.

VI.  Die  Ausgabe  eines  Inhaltsverzeichnisses  ist  jedesmal  in  der  auf  seine  Beförderung
nächstfolgenden  Nummer  des  laufenden  Jahrgangs  bekannt  zu  geben.