378 Nr. 67. 1916.
für den Ztr.
Lebendgewicht.
a) Kälber bis 40 kg ausschließlich bis 70,00
„ von 40—75 kg ausschließlich ......,,,, 10000
751cundmehr. 120 0 0.%
Bis zum 15. Mai d. J einschließlich können für Mastkälber über 100 ug schwer
bis zu 140 —/¾ für den Zentner Lebendgewicht gezahlt werden.
b) Lämmer bis zu 120 -4 für den Zentner Lebendgewicht,
für den Ztr.
Lebendgewicht.
ammel über 1 Jahr bis = 100,00
chafe und Böcke 85,00.
Jede über vorgenannte Höchstpreise hinausgehende Vergütung für Fuhrgeld,
Strickgeld usw. ist verboten.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Schwerin, den 18. April 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
Mit bieser Nr. 67 werden ausgegeben: Nr. 77, 78 und 79 des Reichs-Gesetzblatts von 1916