Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

378  Nr.  67.  1916.

für  den  Ztr.
Lebendgewicht.
a)  Kälber  bis  40  kg  ausschließlich  bis  70,00

„  von  40—75  kg  ausschließlich  ......,,,,  10000
751cundmehr.  120  0  0.%
Bis  zum  15.  Mai  d.  J  einschließlich  können  für  Mastkälber  über  100  ug  schwer
bis  zu  140  —/¾  für  den  Zentner  Lebendgewicht  gezahlt  werden.
b)  Lämmer  bis  zu  120  -4  für  den  Zentner  Lebendgewicht,
für  den  Ztr.
Lebendgewicht.
ammel  über  1  Jahr  bis  =  100,00
chafe  und  Böcke  85,00.
Jede  über  vorgenannte  Höchstpreise  hinausgehende  Vergütung  für  Fuhrgeld,
Strickgeld  usw.  ist  verboten.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Schwerin,  den  18.  April  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

Mit  bieser  Nr.  67  werden  ausgegeben:  Nr.  77,  78  und  79  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1916