Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Dem  Aktionär  werden  von  den  eingezahlten  Aktien-Geldern  vom  Tage  der
Einzahlung  während  der  Vorbereitungsarbeiten,  spätestens  aber  bis  zu  demjenigen
  Tage,  der  für  die  letzte  allgemeine  Prozent-Einzahlung  bestimmt  werden
wird,  vier  Prozent  für  das  Jahr  vergütet.

5.  8.
Von  denjenigen  Aktien-Prozentbeträgen,  welche  nicht  bis  zum  bestimmten
Einzahlungs-Termine  eingezahlt  werden,  müssen  sechs  Prozent  Verzugszinsen
entrichtet  werden.

Ist  der  Wohnort  des  zahlungssäumigen  Aktionärs  dem  Verwaltungsrathe
bekannt,  so  wird  er  von  diesem  ein  Mahl  brieflich  an  die  Zahlung  erinnert,  wobei
  die  einfache  Versicherung  des  Verwaltungsrathes,  daß  der  Erinnerungstrief
zur  Post  gegeben  sey,  zum  Beweise  der  erfolgten  Erinnerung  genügt.

Wenn  eine  Prozent-Einzahlung  binnen  zwei  Monaten,  nachdem  der  Verwaltungsrath
  die  Nummer  der  Aktie,  für  welche  die  Einzahlung  zurücksteht,  mit
der  Aufforderung  der  Einzahlung  zwei  Mahl  durch  die  Blätter  der  Gesellschaft
hat  bekannt  machen  lassen,  nicht  erfolgt,  so  hat  der  Verwaltungsrath  die  Wahl,
den  Aktionär  entweder  auf  Zahlung  gerichtlich  zu  belangen,  oder  denselben  aller
seiner  Rechte  an  die  Gesellschaft  für  verlustig  und  die  bisher  eingezahlten
Aktien-Prozentbeträge  für  verfallen  an  die  Gesellschaft  zu  erklären.  In  diesem
Falle  der  Verlusterklärung  werden  die  etwa  ausgefertigten  Interims-Quittungen
durch  Bekanntmachung  in  den  Blättern  der  Gesellschaft  annullirt,  und  die  Gesellschaft
  ist  berechtigt,  statt  der  so  ausfallenden  Aktien  neue  Aktien  zu  emittiren
  und  zu  ihrem  Besten  zu  verkaufen.

3.  9.
Mehre  Repräsentanten  und  Rechtsnachfolger  eines  Aktionärs  können  ihre
Rechte  nur  gemeinschaftlich  und  zwar  nur  durch  eine  Person  ausüben.

s.  10.

Jeder  Besitzer  einer  oder  mehrer  Aktien  ist  Mitglied  der  Gesellschaft
(Aktionär),  ist  dem  Statut  derselben  unterworfen  und  hat  nach  Verhältniß  der
Zahl  seiner  Aktien  Antheil  an  dem  Gewinne  und  dem  etwaigen  Verluste  der
Gesellschaft,  sowie  an  dem  Vermögen  derselben.

Außer  dem  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  derselbe  den  auf  die
Aktien  eingezahlten  Betrag  weder  ganz  noch  theilweise  zurückfordern.