Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

420  Nr.  75.  1916.

III.

Die  Befugnis  aus  §  3  Absatz  1  Satz  1  und  aus  §  8  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung
  wird  der  Ländesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.


7V.

Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  nach  §  4  der  Bundesratsverordnung  erfolgt
  für  die  Gemeinden  und  Kommunalverbände  durch  deren  Vorstand.

Die  ergehenden  Festsetzungen  sind  in  üblicher  Weise  bekannt  zu  machen  und
dem  unterzeichneten  Ministerium  in  Abschrift  einzureichen.

Schwerin,  den  8.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  Mai  1916,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  1.  April  d.  JIs.,  betreffend
  Spinn=  und  Webverbot  sowie  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und
Baumwollgespinste,  Rbl.  Nr.  53,  S.  268,  wird  der  vom  Königlichen  stellvertretenden
  Generalkommando  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  unter  dem  heutigen
Datum  erlassene  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme
baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinn=  und  Webverböt),  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  des  Nachtrages
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  10.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.