Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

436  Nr.  77.  1916.

§5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen  und  noch

weiter  anfallenden  Lumpen  aller  Arten  (auch  karbonisierte)  und  neue  Stoffabfälle,  die
aus  tierischen  oder  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  deren  Mischungen  bestehen.

§52.
Beschlagnahme.
Alle  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt,
  soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Ausnahmen  ergeben.

*  3.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über
sie  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  erlaubt  sind.  Den
rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Als  unerlaubte  Verarbeitung  gilt  bereits  jedes  Vorbereitungsverfahren,  wie  das
Einfetten,  Reißen,  Schneiden  usw.

Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  jedoch  das  Sortieren  der  Lumpen  und  Stoffabfälle
  erlaubt  und  erwünscht.

§*5  4.

Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  von  dieser  Bekanntmachung
  betroffenen  Gegenstände  erlaubt  mit  Ausnahme  der  Veräußerung  oder
Lieferung  an  Verarbeiter  solcher  Gegenstände.

Erreichen  die  beschlagnahmten  Gegenstände  eines  Eigentümers  eine  Menge  von
10  000  kg,  so  ist  eine  Veräußerung  oder  Lieferung  nur  noch  an  einen  der  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.
Hedemannstraße  9/10,  beauftragten  Sortierbetriebe  zulässig,  deren  Namen  im  Deutschen
Reichsanzeiger  bezw.  in  den  Amtsblättern  der  Bundesstaaten  veröffentlicht  sind.

Erreichen  die  beschlagnahmten  Gegenstände  eines  Eigentümers  die  Menge  von
30  000  kg,  so  ist  ein  Verkauf  nur  noch  an  die  Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft  in
Berlin  oder  an  die  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen  in  Berlin  zulässig.

bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil
für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsäßlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Trlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle

it  Gesängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig
ie  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.  i