Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Bei  hölzernen  Meßgefäßen  wird  diese  Inhaltsbezeichnung  und  der  Stempel  des  Aichamtes
unter  Beobachtung  der  für  andere  Hohlmaaße  gegebenen  Vorschriften  aufgebrannt;  bei  metallenen
  Maaßgefäßen  ist  die  Inhaltsbezeichnung  entweder  auf  eine  Messingplatte  aufzuschlagen,
die  mit  dem  Maaße  durch  Schrauben  mit  versenkten  Köpfen  in  der  Art  zu  verbinden  ist,  daß
auf  die  versenkten  Köpfe  ein  Zinntropfen  zur  Aufnahme  des  Aichamtsstempels  aufgeschmolzen
wird,  oder  es  ist  die  Inhaltsgröße  einzugraviren  und  der  Aichamtsstempel  auf  einen  aufgeschmolzenen
  Zinntropfen  zu  setzen.

#  10.  Den  Kohlenwerken  ist  bezüglich  der  zugleich  zum  Messen  dienenden  Fördergefäße
(Hunde)  und  der  unmittelbar  auf  den  Förderstätten  verwendeten  Scheffelkarren  wegen  des
großen  Verbrauchs  und  der  häufigen  Reparaturen  derselben  nachgelassen,  diese  Maaßgefäße
unter  eigener  Verantwortlichkeit  den  Bestimmungen  in  6§  2,  4,  5  und  6  entsprechend  herstellen,
  mit  der  Bezeichnung  der  Inhaltsgröße  versehen  zu  lassen  und  ohne  daß  sie  den  Stempel
eines  Aichamtes  tragen,  zu  benutzen.

Dagegen  haben  sie  an  jeder  Förderstätte  von  den  daselbst  benutzten  Maaßgefäßen  der  erwähnten
  Art  mindestens  je  ein  Exemplar  aufzustellen,  welches  von  einem  Aichamte  geprüft  und
gestempelt  ist  und  stets  in  unversehrtem  Zustande  erhalten  wird.  Diese  Maaßgefäße  dienen
zur  Controle  und  sind  auch  dann  zu  verwenden,  wenn  ein  Käufer  von  dem  ihm  nach  §  12  der
Ausführungsverordnung  vom  1  2ten  März  185  8  zustehenden  Rechte  Gebrauch  machen  will,
daß  ihm  die  Kohlen  durch  ein  gestempeltes  Maaß  zugemessen  werden.

Darüber,  daß  den  vorstehenden  und  den  in  9§  2,  4  bis  7  und  9  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  als  Maaß  dienenden  Fördergefäße  bei  den  Gruben  gehörig  nachgegangen  werde,
haben  außer  den  zuständigen  Ortspolizeibehörden  die  Kohlenwerksinspectoren  Aufsicht  zu  führen;
es  ist  von  denselben,  so  oft  es  nöthig  erscheint,  nach  Befinden  unter  Zuziehung  des  betreffenden
Aichamtes  eine  Revision  der  zum  Messen  dienenden  Fördergefäße  und  Scheffelkarren  vorzunehmen.

#  11.  Rücksichtlich  der  Prüfung  und  Stempelung  der  Kohlenmaaße  gehen  den  Aichämtern
specielle  Instructionen  durch  die  Normalaichungscommission  zu;  die  Bestimmung  im  §  2  der
Verordnung  vom  Sten  August  1859  leidet  auch  auf  die  Kohlenmaaße  Anwendung.

&  12.  Die  Aichämter  haben,  und  zwar  was  die  auf  den  Steinkohlengruben  befindlichen
Maaße  betrifft,  für  den  ,

Plauenschen  Grund  das  Aichamt  zu  Dresden,

Zwickauer  Bezirk  -JZuwickau,

Würschnitzer  Bezirk-  —  2  Chemnitz

den  Inhalt  der  Maaßgefäße  theils  durch  Nachmessen  der  Dimensionen  und  darauf  begründete

Rechnung,  theils  durch  Einfüllen  nach  einem  Normalmaaße  zu  prüfen.  Im  letzteren  Falle  ist

denselben  zur  Beschleunigung  der  Operation  nachgelassen,  sich  eines  größeren  Einfüllapparates

und  der  Füllung  mit  Erbsen  zu  bedienen,  diesen  Einfüllapparat  aber  unter  Beobachtung  der