462 Nr. 79. 1916.
82.
Die Landwirtschaftskammer hat die Bestimmung, die Gesamtinteressen der
Landwirtschaft mit Einschluß der Forstwirtschaft, des Obst- und Gemüsebaues
sowie der Imkerei und Binnenfischerei des Landes wahrzunehmen. Sie unterstützt
die Regierung auf Erfordern bei allen Fragen, welche die Landwirtschaft
betreffen, durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten. Sie
hat das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirtschaftskammer kann zur Förderung des technischen Fortschritts
der einheimischen Landwirtschaft zweckentsprechende Einrichtungen treffen.
Sie kann derartige Einrichtungen mit Zustimmung ihrer Organe übernehmen.
II. Zusammensetzung der Landwirtschaftskammer.
83.
Die Landwirtschaftskammer besteht aus 42 Mitgliedern.
Die Mitglieder werden nach den Bestimmungen der 88 4ff. von den
selbständigen Landwirten des Landes gewählt.
84.
Wahlberechtigt sind die im Besitze der mecklenburg-schwerinschen Staatsangehörigkeit
befindlichen Eigentümer, Nutzeigentümer oder Pächter eines im
Bereich Unseres Großherzogtums belegenen, zum selbständigen Betriebe der
Landwirtschaft eingerichteten Grundstücks mit einem Flächeninhalt von mindestens
fünf Hektar mit der Maßgabe, daß
1. im Falle des Bestehens eines Nießbrauchs oder im Falle der Verpachtung
nur der Nießbraucher bezw. Pächter,
2. bei Lehngütern im Falle des Vorhandenseins einer Erbjungfer nur
die Erbjungfer
das Wahlrecht besitzt.
Für die in unmittelbarer landesherrlicher Nutzung stehenden Grundstücke
wird ein Wahlrecht nicht ausgeübt.
55.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an den Wahlen zur Landwirtschaftskammer
ist,
1. wer durch Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
2. wer sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.