Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

462  Nr.  79.  1916.

82.

Die  Landwirtschaftskammer  hat  die  Bestimmung,  die  Gesamtinteressen  der
Landwirtschaft  mit  Einschluß  der  Forstwirtschaft,  des  Obst-  und  Gemüsebaues
sowie  der  Imkerei  und  Binnenfischerei  des  Landes  wahrzunehmen.  Sie  unterstützt
  die  Regierung  auf  Erfordern  bei  allen  Fragen,  welche  die  Landwirtschaft
betreffen,  durch  tatsächliche  Mitteilungen  und  Erstattung  von  Gutachten.  Sie
hat  das  Recht,  selbständige  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirtschaftskammer  kann  zur  Förderung  des  technischen  Fortschritts
  der  einheimischen  Landwirtschaft  zweckentsprechende  Einrichtungen  treffen.
Sie  kann  derartige  Einrichtungen  mit  Zustimmung  ihrer  Organe  übernehmen.

II.  Zusammensetzung  der  Landwirtschaftskammer.

83.
Die  Landwirtschaftskammer  besteht  aus  42  Mitgliedern.
Die  Mitglieder  werden  nach  den  Bestimmungen  der  88  4ff.  von  den
selbständigen  Landwirten  des  Landes  gewählt.

84.

Wahlberechtigt  sind  die  im  Besitze  der  mecklenburg-schwerinschen  Staatsangehörigkeit
  befindlichen  Eigentümer,  Nutzeigentümer  oder  Pächter  eines  im
Bereich  Unseres  Großherzogtums  belegenen,  zum  selbständigen  Betriebe  der
Landwirtschaft  eingerichteten  Grundstücks  mit  einem  Flächeninhalt  von  mindestens
  fünf  Hektar  mit  der  Maßgabe,  daß

1.  im  Falle  des  Bestehens  eines  Nießbrauchs  oder  im  Falle  der  Verpachtung
  nur  der  Nießbraucher  bezw.  Pächter,
2.  bei  Lehngütern  im  Falle  des  Vorhandenseins  einer  Erbjungfer  nur
die  Erbjungfer
das  Wahlrecht  besitzt.

Für  die  in  unmittelbarer  landesherrlicher  Nutzung  stehenden  Grundstücke

wird  ein  Wahlrecht  nicht  ausgeübt.

55.
Ausgeschlossen  von  der  Teilnahme  an  den  Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer
  ist,
1.  wer  durch  Anordnung  eines  Gerichts  oder  einer  Verwaltungsbehörde
in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist,
2.  wer  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.