Nr. 79. 431
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 22. Mai 1916.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 12.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer Landwirtschaftskammer.
(Nr. 13.) Verordnung zur Einführung der Verordnung,
betreffend die Errichtung einer Landwirtschaftskammer.
I. Abteilung.
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(Nr. 12.) Verordnung vom 15. Mai 1916, betreffend die Errichtung einer
Landwirtschaftskammer.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen, was folgt:
I. Errichtung und Aufgabe der Landwirtschaftskammer.
81.
Für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin wird eine Landwirtschaftskammer
errichtet.
Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
mit Rechtsfähigkeit. Sie hat ihren Sitz in Rostock.