Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  79.  1916.  465

-  .-  -  ·  '  skammer  auf  deren

Die  Ortsobrigkeiten  sind  verpflichtet,  der  Landwirtschaft  ·
Ersuchen  die  zur  usscn  der  Liste  der  Wahlberechtigten  erforderlichen  Nachweisungen
  zu  geben.  »  ·

Die  Landwirtschaftskammer  macht  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  mit  dem
Hinzufügen  bekannt,  daß  Einwendungen  gegen  die  Liste  innerhalb  einer  Woche
nach  beendeter  Auslegung  bei  ihr  anzubringen  leien.  bob  Einwendungen

Nach  Ablauf  dieser  Frist  beschließt  sie  über  ie  erhobenen  Einwendu
und  stellt  die  Wahlliste  fest.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  bei  Unserm  Ministerium  des  Innern  statt,  dessen  Entscheidung
endgültig  ist.

8  13.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Wählerliste  bestimmt  die  Landwirtschaftskammer
  den  Wahltermin  und  macht  ihn  öffentlich  bekannt.

8  14.

Für  jede  Wahlversammlung  wird  ein  Wahlvorstand  gebildet,  bestehend
aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  einem  bis
drei  Beisitzern,  von  denen  einer  das  Schriftführeramt  zu  übernehmen  hat.  Der
Wahlvorstand  wird  für  jeden  Wahlort  (§  11)  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten
durch  die  Landwirtschaftskammer  ernannt.  In  dem  Wahlvorstand  soll  jede  Abteilung
  der  Wahlberechtigten  vertreten  sein.

Der  Wahlvorstand  setzt  für  den  betreffenden  Wahlort  die  Dauer  der  Wahl
fest  und  macht  sie  öffentlich  bekannt.

E  15.

Die  Wahl  ist  direkt;  das  Nähere  wird  durch  die  Wahlordnung  festgesetzt.
Die  Abstimmung  findet  mittels  Stimmzettel  statt,  die  von  den  am  Wahlort
wohnenden  Wahlberechtigten  persönlich  abzugeben  sind.  Die  nicht  am  Wahlort
wohnenden  Wahlberechtigten  können  ihre  Wahlstimmen  schriftlich  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  der  Wahlordnung  (ovgl.  letzten  Absatz  dieses  Paragraphen)
abgeben.

Die  Wahl  erfolgt  durch  einfache  Stimmenmehrheit  aller  bei  einer  Abteilungswahl
  abgegebenen  gültigen  Stimmen.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Über  die  Gültigkeit  der  Wahlzettel  entscheidet  der  Wahlvorstand.  Das
Wahlprotokoll  ist  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.