Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

466  Nr.  79.  1916.

Über  die  weiteren  Einzelheiten  des  Wahlverfahrens  erläßt  die  Landwirtschaftskammer
  eine  Wahlordnung,  die  der  Bestätigung  Unseres  Ministeriums
des  Innern  und  der  Zustimmung  des  Engeren  Ausschusses  von  Ritter=  und
Landschaft  bedarf.

*  16.  #

Die  Landwirtschaftskammer  hat  das  Ergebnis  der  Wahl  öffentlich  bekanntzumachen.


Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  binnen  zwei  Wochen  bei  der  Landwirtschaftskammer
  anzubringen,  der  die  Beschlußfassung  zusteht.  Im  übrigen  prüft
die  Landwirtschaftskammer  auch  von  Amts  wegen  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder
  und  beschließt  darüber.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Landwirtschaftskammer  ist  binnen  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  Unser  Ministerium  des  Innern  zulässig,  welches  endgültig
entscheidet.

§  17.

Die  jedesmalige  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  beträgt
  sechs  Jahre.

Von  den  Mitgliedern  der  ersten  auf  Grund  dieser  Verordnung  gebildeten
Landwirtschaftskammer  scheidet  die  Hälfte  der  aus  jeder  Abteilung  gewählten
Mitglieder  bereits  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aus.  Die  ausscheidenden  Mitglieder
  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der
Vorstand  der  Landwirtschaftskammer.  Die  Ausscheidenden  können  wiedergewählt
  werden.

Scheidet  ein  Mitglied  durch  den  Tod  oder  aus  sonstigen  Gründen  (8§  18,
19)  vorzeitig  aus  der  Landwirtschaftskammer  aus,  so  erfolgt  die  Neuwahl  eines
Mitgliedes  erst  bei  Gelegenheit  der  nächsten,  alle  drei  Jahre  stattfindenden
ordentlichen  Wahl  zur  Landwirtschaftskammer.

8  18.

Kommt  bei  einem  Mitgliede  eine  Eigenschaft,  welche  eine  Voraussetzung
für  die  Wählbarkeit  zur  Landwirtschaftskammer  bildet,  nachträglich  in  Wegfall
oder  tritt  nachträglich  in  den  persönlichen  Verhältnissen  eines  Mitgliedes  ein
Umstand  ein,  der,  wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  das  Mitglied
  von  der  Wahl  ausgeschlossen  haben  würde,  so  erlischt  die  Mitgliedschaft.

Die  Entscheidung  hierüber  steht  der  Landwirtschaftskammer  zu.

Gegen  die  Entscheidung  der  Landwirtschaftskammer  ist  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  bei  Unserm  Ministerium  des  Innern  zulässig.
  Die  Entscheidung  des  Ministeriums  ist  endgültig.