466 Nr. 79. 1916.
Über die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens erläßt die Landwirtschaftskammer
eine Wahlordnung, die der Bestätigung Unseres Ministeriums
des Innern und der Zustimmung des Engeren Ausschusses von Ritter= und
Landschaft bedarf.
* 16. #
Die Landwirtschaftskammer hat das Ergebnis der Wahl öffentlich bekanntzumachen.
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen bei der Landwirtschaftskammer
anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht. Im übrigen prüft
die Landwirtschaftskammer auch von Amts wegen die Legitimation ihrer Mitglieder
und beschließt darüber.
Gegen die Beschlüsse der Landwirtschaftskammer ist binnen zwei Wochen
die Beschwerde an Unser Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig
entscheidet.
§ 17.
Die jedesmalige Amtsdauer der Mitglieder der Landwirtschaftskammer beträgt
sechs Jahre.
Von den Mitgliedern der ersten auf Grund dieser Verordnung gebildeten
Landwirtschaftskammer scheidet die Hälfte der aus jeder Abteilung gewählten
Mitglieder bereits nach Ablauf von drei Jahren aus. Die ausscheidenden Mitglieder
werden durch das Los bestimmt. Die näheren Bestimmungen trifft der
Vorstand der Landwirtschaftskammer. Die Ausscheidenden können wiedergewählt
werden.
Scheidet ein Mitglied durch den Tod oder aus sonstigen Gründen (8§ 18,
19) vorzeitig aus der Landwirtschaftskammer aus, so erfolgt die Neuwahl eines
Mitgliedes erst bei Gelegenheit der nächsten, alle drei Jahre stattfindenden
ordentlichen Wahl zur Landwirtschaftskammer.
8 18.
Kommt bei einem Mitgliede eine Eigenschaft, welche eine Voraussetzung
für die Wählbarkeit zur Landwirtschaftskammer bildet, nachträglich in Wegfall
oder tritt nachträglich in den persönlichen Verhältnissen eines Mitgliedes ein
Umstand ein, der, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, das Mitglied
von der Wahl ausgeschlossen haben würde, so erlischt die Mitgliedschaft.
Die Entscheidung hierüber steht der Landwirtschaftskammer zu.
Gegen die Entscheidung der Landwirtschaftskammer ist binnen zwei Wochen
nach der Zustellung die Beschwerde bei Unserm Ministerium des Innern zulässig.
Die Entscheidung des Ministeriums ist endgültig.