Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nri.  83.  1916.  499

ind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefän
  nisstrale,  bis,  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  nach  dem
Reschsgesetz  bom  11.  Dezember  /1915,  betreffend  Abänberung  des  Geseles  kfoer  ben  Be-(o,gerungszitständ
  mit  Haft'bder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

 

*)
*“

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

(gez.)  v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bundesrats-»
  verordnung  vom  22.  Mai  1916  über  den  Verkehr  mit  Fleischwaren.
Hobere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung
  lber  den  Verkehr  mit  Fleischwaren  vom  22.  Mai  1916  —
R#l.  S.  397  —  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.
Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Gründung  einer  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom
18.  Mai  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverorduung  vom  18.  Mai  1916  über  die
Gründung  einer  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  —  RGBl.  S.  391  —
wird  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Abs.  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.