Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

500  Nr.  83.  1916.

II.
Die  infolge  der  Vornahme  der  Arbeiten  durch  einen  Dritten  nach  86
Abs.  1  Satz  3  der  Bundesratsverordnung  entstehenden  Kosten  können  durch
Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.

Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916,  betreffend  Aufhebung  der  Bekannt-=machung
  über  Milchlieferung  —  Rbl.  Nr.  23  —.
Nachstehende  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  15.  Mai  d.  Is.  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Schwerin,  den  27.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

V.  Nr.  47  290/754.  Nr.  1310.  Altona,  den  15.  Mai  1916.
Milchlieferung.

Mit  Wirkung  vom  1.  Juni  d.  Is.  hebe  ich  hierdurch  die  Verordnung  vom  29.  Januar
  1916,  betreffend  Milchlieferung  (KVBl.  1916  S.  85  Nr.  235)  auf.
Die  Zivilbehörden  wollen  für  geeignete  Bekanntgabe  Sorge  tragen.

v.  Roehl.