500 Nr. 83. 1916.
II.
Die infolge der Vornahme der Arbeiten durch einen Dritten nach 86
Abs. 1 Satz 3 der Bundesratsverordnung entstehenden Kosten können durch
Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beigetrieben werden.
Schwerin, den 27. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 27. Mai 1916, betreffend Aufhebung der Bekannt-=machung
über Milchlieferung — Rbl. Nr. 23 —.
Nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps vom 15. Mai d. Is. wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 27. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerum des Innern.
L. v. Meerheimb.
V. Nr. 47 290/754. Nr. 1310. Altona, den 15. Mai 1916.
Milchlieferung.
Mit Wirkung vom 1. Juni d. Is. hebe ich hierdurch die Verordnung vom 29. Januar
1916, betreffend Milchlieferung (KVBl. 1916 S. 85 Nr. 235) auf.
Die Zivilbehörden wollen für geeignete Bekanntgabe Sorge tragen.
v. Roehl.