Full text : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Für  die  richtige  Führung  dieser  Listen  ist  der  der  Kreis-Ersatz-Commission  beigegebene  Offizier
mit  verantwortlich  zu  machen,  weshalb  er  sowohl,  als  auch  der  betreffende  Arzt  diese  Listen
zu  unterzeichnen  und  mit  dem  Datum  der  stattgehabten  Untersuchung  zu  versehen  haben.  Die
Arztlisten  sind  aufzubewahren.

Gestatten  die  Verhältnisse,  die  ärztliche  Untersuchung  der  Militärpflichtigen  unter  den
Augen  der  Vorsitzenden,  besonders  der  Militär-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen,
vorzunehmen,  so  muß  dieß  geschehen,  und  ist  mit  Nachdruck  dahin  zu  wirken,  daß  möglichst
Locale  zum  Musterungsgeschäfte  beschafft  werden,  in  denen  dieß  ausführbar  ist.  Die  Führung
der  Arztlisten  darf  hierbei  nicht  ausgesetzt  werden.

5.  Der  Militär-Vorsitzende  der  Commission  theilt  den  Ausspruch  des  Arztes  über  die
betreffenden  Leute,  sowie  deren  Zollmaß  zur  Eintragung  in  die  alphabetische  Liste  dem  Civil-Vorsitzenden
  mit  und  äußert  sich  gegen  Letzteren,  ob  er  dem  Urtheile  des  Arztes  beitritt  und
in  welchem  Grade  (§  74,  7)  er  den  betreffenden  Mann  unter  Berücksichtigung  seiner  etwaigen
besonderen  Eigenschaften  als  Professionist  2c.  zum  Militärdienste  für  brauchbar  hält  oder  nicht.

Die  außerdem  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  werden  von  dem  Civil-Vorsitzenden
der  Commission  zum  Vortrage  gebracht,  und  der  Beschluß  der  Commission  in  der  Regel  von
den  beiden  Vorsitzenden,  jedenfalls  aber  von  einem  derselben  eigenhändig  in  die  betreffende,
von  ihnen  zu  führende  alphabetische  Liste  eingetragen.

Hierbei  ist  auch,  besonders  bei  der  erstmaligen  Gestellung  eines  Militärpflichtigen,  zu
prüfen,  wo  derselbe  domicilberechtigt  ist.  Bestehen  keinerlei  Zweifel,  daß  der  Ort  des  Aufenthalts
  gleichzeitig  auch  das  Domicil  des  Militärpflichtigen  ist,  so  ist  in  dem  Loosungs=  und
Gestellungs-Atteste  unter  dem  Namen  des  Kreises  2c.,  in  welchem  die  Gestellung  stattgefunden
hat,  zu  setzen:  „Domicilbezirk."

6.  Der  Beschluß  der  Kreis-Ersatz-Commission  über  einen  Militärpflichtigen  wird  bedingt
durch  die  körperliche,  geistige  und  moralische  Qualification,  durch  die  häuslichen  und  gewerblichen
  Verhältnisse,  durch  das  Alter  des  Militärpflichtigen  und  durch  die  Bedeutung,  welche
die  event.  von  ihm  in  früheren  Jahren  gezogene  Loosnummer  erhalten  hat.

Durch  den  Beschluß  der  Commission  wird  bestimmt,  ob  der  Militärpflichtige  zurückzustellen
und  zur  Musterung  auf  das  nächste  Jahr  zu  verweisen,  ob  er  der  Departements=  Ersatz-Commission
  als  einstellungsfähig,  oder  als  unbrauchbar,  oder  als  Reclamat  rc.  zur  weiteren
Entscheidung  vorzustellen  ist;  ob  er  als  moralisch  unwürdig  zum  Militärdienste  oder  als
augenscheinlich  ganz  unbrauchbar  zu  streichen  ist,  rc.

7.  Sämmtliche  Militärpflichtige  eines  Aushebungs  Bezirks  sind  in  allen  den  im  Vorstehenden
  angedeuteten  Beziehungen  unter  Beachtung  der  nachfolgenden  speciellen  Vorschriften
zu  mustern.  Demnächst  ist  die  Loosung  vorzunehmen,  welche  den  Schluß  der  Geschäfte  der
versammelten  Kreis-Ersatz-Commission  bildet.