Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

526  Nr.  87.  1916.

stellvertretenden  kommandierenden  Generals  des  IX.  Armeekorps  folgendes
verordnet:
81.

Es  ist  verboten,  Heu-,  Stroh=  und  Kornmieten  von  größerem  Werte
als  10000  Mark  zu  setzen.  Ders  Abstand  der  Mieten  voneinander  und  von
öffentlichen  Wegen  muß  wenigstens  50  Meter  betragen.

Mieten,  die  zusammen  keinen  höheren  Wert  als  10  000  Mark  haben,
dürfen  in  geringerem  Abstande  als  50  Meter  voneinander  gesetzt  werden.

8  2.

Bei  besonders  dringendem  wirtschaftlichen  Bedürfnis  können  die  Polizeibehörden,
  im  Gebiet  der  Ritterschaft  die  auf  Grund  der  Verordnung  vom
6.  August  1914  bestellten  Großherzoglichen  Kommissare,  Ausnahmen  von  der
Vorschrift  des  §  1  zulassen.

5  3.

Zuwiderhandlungen  gegen  §  1  dieser  Bekanntmachung  werden  nach  der
Landesverordnung  vom  27.  September  1915  (Rbl.  1915  Nr.  156)  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  Die  Strafe
kann  durch  polizeiliche  Strafverfügung  festgesetzt  werden.

Schwerin,  den  2.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(G5)  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1916,  betreffend  zuckerhaltige  Futtermittel.

Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Mai  d.  Js.  über  die  Abänderung
  der  Anordnungen  vom.  25.  September  1915  (#br  1915  Seite  892)
zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September
1915  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  3.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.