600 Nr. 102. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 29. Juni 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre
1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 21. Juni 1916, betreffend
die Erntevorschätzungen im Jahre 1916 (Rl. S. 547), wird Nachstehendes
bestimmt:
J.
Die Erntevorschätzungen finden nach Kommunalverbänden (Aushebungs-
bezirken) unter Leitung der Kreisbehörden für Volksernährung durch sachver-
ständige Schätzungskommissionen statt. Für jeden Kommunalverband ist durch
die Kreisbehörde für Volksernährung eine Schätzungskommission aus den Ver-
trauensmännern für die landwirtschaftliche Statistik zu bilden.
Die Vertrauensmänner für die landwirtschaftliche Statistik sind ver-
pflichtet, in die Schätzungskommission einzutreten. Die Vorsitzenden der Kreis-
behörden für Volksernährung übernehmen den Vorsitz der Schätzungs-
kommissionen.
II.
Die Kosten der Schätzungskommissionen fallen den Kommunalverbänden
zur Last.
III.
Die Erntevorschätzung erfolgt nach Gemeinden bezw. Gutsbezirken. Für
jede einzelne Gemeinde= bezw. Gutsfeldmark ist der gesamte geschätzte Ernte-
ertrag der in die Schätzung einbezogenen Fruchtarten in ein Zusammenstellungs-
formular einzutragen, das vom Großherzoglichen Statistischen Amt geliefert
wird.
IV.
Die Mitglieder der Schätzungskommissionen haben bei der Schätzung der
Ernteerträge der einzelnen Gemeinde= bezw. Gutsfeldmarken die Gemeinde-
vorstände bezw. ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten tunlichst zu Rate zu ziehen.
Sie sind befugt zur Feststellung der Hektarerträge Grundstücke landwirt-
schaftlicher Betriebsinhaber zu betreten.
V.
Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, alle von
den Mitgliedern der Schätzungskommissionen an sie gerichteten Fragen über die
voraussichtlichen Ernteerträge nach bestem Wissen zu beantworten.