Nr. 103. 603
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 12. Juli 1916.
Inhalt: —
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Freigabe von Lumpen. (2) Be-
kanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über
untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916. (3) Bekanntmachung zur
Ausführung der Bundesratsverordnung vom 14. Juni 1916, betresfsend
die Einschränkung der Arbeitszeit, in Betrieben, in denen Schuhwaren
hergestellt werden. (4) Bekanntmachung, betreffend Flachs= und Hanf-
stroh. (5) Bekanntmachung, betreffend Fahrradbereifungen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. Juli 1916, betreffend Freigabe von Lumpen.
nter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 16. Mai d. IJs., betreffend
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen
aller Art sowie deren Höchstpreise, Rbl. Nr. 77, S. 434, wird die nachstehende
Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung, in Berlin vom 3. d. Mts., betreffend Freigabe von Lumpen,
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 8. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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