Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 104. 1916. 615 
Rostock, Warnemünde, Wismar, Lübeck-Travemünde, Eckernförde, Flens- 
burg, Ekensund, Sonderburg, Apenrade, Hadersleben, Altona, Hamburg 
und Bremen 
freigegeben. 
Muß ein mit dem Auslande verkehrendes Schiff einen danach geschlossenen Hafen 
oder die offene Küste aus zwingenden Gründen anlaufen, so darf ein Verkehr zwischen 
Schiff und Land erst erfolgen, nachdem die Genehmigung dazu von der zuständigen Be- 
hörde erteilt worden ist. » 
Das Schiff darf den Hafen ohne Genehmigung der Behörde nicht wieder verlassen. 
§5 2. 
Die Ein= oder Ausreise auf dem Seeweg ist nach oder von Häfen des diesseitigen 
Befehlsbereiches allen nicht zur Besatzung eines Kauffahrteischiffes gehörigen Personen 
verboten. Ausgenommen sind Schiffe der Strecke Warnemünde—Gjedser. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des stellvertr. Generalkommandos. 
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In den für den Verkehr freigelassenen Häfen dürfen Schiffe erst nach Eintreffen 
eines Begleitkommandos an Bord einlaufen; den Anordnungen dieses Kommandos, ins- 
besondere mit Bezug auf alle Maßnahmen, die im Interesse der Landesverteidigung im 
weitesten Sinte liegen, ist Folge zu leisten. 
8 4. 
Ein Verkehr vom oder zum Schiff darf erst erfolgen, nachdem die zuständige 
Untersuchungskommission auf Grund einer Untersuchung der Besatzung, des Schiffes 
und der Ladung, sowie der Schiffs= und Ausweispapiere, das Schiff freigegeben hat. 
Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Kommission. 
5 5. 
Drucksachen, Aufzeichnungen und schriftliche Mitteilungen dürfen unbefugt vom 
oder zum Schiffe nicht befördert werden. 
l 6. 
Die Besatzung eines Schiffes darf sich innerhalb des von der zuständigen Orts- 
behörde für das Löschen und Laden abgegrenzten Hafengebiets frei bewegen, andere 
Schiffe jedoch nicht betreten. 
Anderen Personen ist das Betreten der Schiffe und des abgegrenzten Hafengebietes 
ohne schriftliche Erlaubnis der von den Militärbefehlshabern bezeichneten Dienststelle 
verboten, sofern sie sich nicht in amtlicher Eigenschaft befinden oder sonst für sie eine 
Ausnahme zugelassen ist. 
5 7. 
Der Kapitän bedarf, wenn er das Schiff verlassen will, eines Erlaubnisscheins der 
zuständigen Behörde, die übrige Besatzung eines vom Kapitän ausgestellten, von der 
zuständigen Behörde genehmigten Urlaubspasses.
	        
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